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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden<br />

und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

- 88 -<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl <strong>der</strong> Einwohner, die Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des<br />

Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Vorlage von Urkunden<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />

283. Gesetzliche Grundlage für die Übernahme dieser Verpflichtung ist § 82 a<br />

Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes. Aus dieser Ermessensvorschrift ergibt sich<br />

die grundsätzliche Möglichkeit, Anträge, Eingaben, Belege, Urkunden o<strong>der</strong> sonstige<br />

Schriftstücke in einer fremden, d.h., einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> Amtssprache vorzulegen.<br />

284. Nach einer nicht-repräsentativen Umfrage im nachgeordneten Bereich des<br />

Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wird von dieser Möglichkeit u.a. in<br />

<strong>der</strong> Vermessungs- und Katasterverwaltung und im Statistischen Landesamt<br />

Gebrauch gemacht.<br />

285. Im Hinblick auf die im Monitoringbericht unter Rdn 148 geäußerte Kritik wird<br />

wie folgt ergänzt:<br />

286. Dem Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein sind bisher keine Be-<br />

schwerden bei <strong>der</strong> Anwendung dieser Bestimmung vorgetragen worden. Die prakti-<br />

sche Bedeutung dieser Bestimmung scheint eher nachrangig zu sein.<br />

287. Die weiter führende Kritik des Ausschusses, dass die dänische Min<strong>der</strong>heit<br />

nie dazu ermutigt worden sei, Dänisch in öffentlichen Angelegenheiten zu benutzen,<br />

geht nach Auffassung <strong>der</strong> Landesregierung über die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Verpflich-<br />

tung nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a (v) hinaus. Gleichwohl hat die Landesregierung<br />

mit ihrer Informationsbroschüre „Sprache ist Vielfalt“ auf Möglichkeiten, aber auch auf<br />

Grenzen, die sich aus <strong>der</strong> Charta ergeben, aufmerksam gemacht. So befassen sich<br />

beispielsweise die Fragen 12 bis 15 <strong>der</strong> Broschüre speziell mit Fragestellungen zum<br />

Umgang mit den Verwaltungsbehörden. Die Broschüre wurde kostenlos an alle Lan-<br />

desbehörden, Kreise, Ämter und Gemeinden sowie an die Organisationen <strong>der</strong><br />

Sprachmin<strong>der</strong>heiten verteilt.

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