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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

- 87 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

<strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unter <strong>der</strong><br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behin<strong>der</strong>t,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) iii - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

in zivilrechtlichen Verfahren<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

279. Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass Urkunden und Beweismittel in <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

in einer Form vorgelegt werden, die für die Übersetzung Missverständnisse<br />

o<strong>der</strong> Irrtümer ausschließt, ist die Verpflichtung durch die geltende Rechtslage<br />

in <strong>Deutschland</strong> erfüllt. Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen sind daher nicht ergriffen worden.<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) iii - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

280. Zu dieser von Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung wird auf Rdn<br />

279 verwiesen.<br />

281. Ergänzend ist für diesen Gerichtszweig darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte<br />

zur Amtsermittlung verpflichtet sind und ggfls. von sich aus auf die<br />

Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurückgreifen. Den Angehörigen <strong>der</strong><br />

Sprachgruppe entsteht mithin kein Nachteil aus dem Gebrauch ihrer Sprache.<br />

Artikel 9 Abs. 2 Buchstabe a) - Gültigkeit von Urkunden -<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich,<br />

a) die Rechtsgültigkeit von im Inland abgefassten Rechtsurkunden nicht allein aus dem<br />

Grund zu verneinen, weil sie in einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache abgefasst<br />

sind<br />

282. Zu dieser von Schleswig-Holstein übernommenen Verpflichtung wird auf die<br />

279 und 281 verwiesen.

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