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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Län<strong>der</strong>, die diese Verpflichtung übernommen haben, mitgeteilt, dass die zuständige<br />

Behörde darauf achtet, dass in den öffentlich geför<strong>der</strong>ten benannten Hilfefel<strong>der</strong>n eine<br />

Kommunikation in den Min<strong>der</strong>heiten- o<strong>der</strong> Regionalsprachen bei Personen, die dies<br />

wünschen, grundsätzlich ermöglicht wird. Dies konnte bisher ohne spezifische Maß-<br />

nahmen gewährleistet werden. Nach wie vor gibt es keine konkrete Nachfrage bei<br />

Hilfeempfängern. Die zuständigen Behörden planen auf Grund dieser Angebots- und<br />

Nachfragesituation deshalb keine beson<strong>der</strong>en zusätzlichen Maßnahmen. Sie werden<br />

aber bei verän<strong>der</strong>tem Bedarf prüfen, ob dies erfolgen kann. Unabhängig von den<br />

konkreten Ausführungen zu den einzelnen Sprachen wird noch darauf hingewiesen,<br />

dass nach Auffassung <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> die Formulierung in Artikel<br />

13 Abs. 2 "insoweit die staatlichen Stellen zuständig sind" <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Zuständig-<br />

keit im Sinne <strong>der</strong> "Verwaltungshoheit" gemeint ist, <strong>der</strong> die Möglichkeiten des Verwal-<br />

tungshandelns, insbeson<strong>der</strong>e im privaten Pflegebereich, begrenzt. Bei <strong>der</strong> Beurtei-<br />

lung <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> entsprechenden Verpflichtung <strong>der</strong> Charta ist, was im Monito-<br />

ringbericht nicht erfolgte, die Tätigkeiten des kirchlichen Bereichs zu beachten, <strong>der</strong>,<br />

im Zusammenwirken mit den möglichen staatlichen Maßnahmen, eine weitgehende<br />

und umfangreiche Umsetzung gewährleistet.<br />

Zu Artikel 14<br />

Grenzüberschreiten<strong>der</strong> Austausch<br />

251. Das Recht <strong>der</strong> Kontaktpflege im Rahmen eines grenzüberschreitenden Austausches<br />

gehört zu den durch das Grundgesetz gewährten Grundfreiheiten und ist<br />

geschützt nach Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (Allgemeine Handlungsfreiheit,<br />

Ausreisefreiheit) und Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes (Freizügigkeit im Bundesgebiet,<br />

Einreisefreiheit).<br />

Hierzu wird im Übrigen auf die ausführlichen Erläuterungen unter Rdn 147 - 161 verwiesen.

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