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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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und Bekenntnisfreiheit sowie die ungestörte Religionsausübung garantiert sind, beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung.<br />

243. Als Voraussetzung für eine gezielte staatliche För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Kultur und damit<br />

auch <strong>der</strong> Sprachen, hat die staatliche Seite Gremien geschaffen, in denen ein<br />

regelmäßiger Austausch zwischen Politik, staatlicher Verwaltung und Min<strong>der</strong>heit/Sprachgruppe<br />

stattfinden kann, um bei <strong>der</strong> staatlichen För<strong>der</strong>ung die Bedürfnisse<br />

<strong>der</strong> Sprachgruppen zu berücksichtigen. Ebenso sind in <strong>der</strong> staatlichen Verwaltung<br />

Stellen eingerichtet worden, die im ständigen Kontakt mit den Min<strong>der</strong>heiten stehen<br />

und direkt für Schutz und För<strong>der</strong>ung zuständig sind. Bei <strong>der</strong> Schaffung dieser Infrastruktur<br />

waren die unterschiedlichen Bedürfnisse <strong>der</strong> Gruppen und die gegebenen<br />

staatlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen.<br />

244. Die Sprachgruppen sind in <strong>der</strong> regionalen Verbreitung, <strong>der</strong> vorhandenen<br />

Sprachkompetenz, <strong>der</strong> selbst geschaffenen und unterhaltenen Infrastruktur kultureller<br />

Einrichtungen und Vereine sowie in ihren jeweiligen Konzepten zur Erhaltung ihrer<br />

kulturellen und sprachlichen Identität unterschiedlich. Dies trifft teilweise auch innerhalb<br />

einer Sprachgruppe zu, die durch verschiedene Organisationen mit unterschiedlicher<br />

Zielsetzung repräsentiert wird. Die jeweilige Situation, verbunden mit <strong>der</strong> geschichtlichen<br />

Entwicklung, hat auch - zusammen mit den unterschiedlichen finanziellen<br />

Möglichkeiten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und <strong>der</strong> Berücksichtigung <strong>der</strong> jeweiligen Zahl <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> nationalen Min<strong>der</strong>heiten und Volksgruppen in einem Land - die staatliche<br />

För<strong>der</strong>ungspolitik beeinflusst. Entsprechend haben die <strong>Bericht</strong>e zu den übernommenen<br />

Verpflichtungen hierdurch einen unterschiedlichen Umfang.<br />

Zu Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

245. In <strong>Deutschland</strong> ist die Freiheit zum Gebrauch <strong>der</strong> eigenen Sprache - in <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit und in <strong>der</strong> Privatsphäre - durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, <strong>der</strong><br />

die freie Entfaltung <strong>der</strong> eigenen Persönlichkeit garantiert, gewährleistet. Dieses<br />

Recht gilt auch im Rahmen <strong>der</strong> durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten<br />

Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit.<br />

246. Neben den durch das Grundgesetz für das gesamte deutsche Staatsgebiet<br />

garantierten Freiheiten hat das Land Brandenburg den Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen<br />

Sprache in § 8 des Gesetzes zur Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Sorben (Wenden)<br />

(SWG) nochmals ausdrücklich für frei erklärt. Entsprechend <strong>der</strong> Sächsischen Verfassung<br />

und § 8 des Sächsischen Sorbengesetzes sowie mehrerer an<strong>der</strong>er Gesetze

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