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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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238. Die vorstehend erwähnten Freiheiten können von den Sprachgruppen grundsätzlich<br />

auch in ihrer Sprache wahrgenommen werden.<br />

239. Die Schaffung eigener Medien im Bereich des Rundfunks (Hörfunk und<br />

Fernsehen) ist, wie bei den Presseerzeugnissen, abhängig von <strong>der</strong> Größe <strong>der</strong> geschützten<br />

Gruppe und <strong>der</strong>en wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Wo die Schaffung<br />

eigener Rundfunkmedien nicht sinnvoll o<strong>der</strong> möglich ist, stehen in <strong>der</strong> Regel "offene<br />

Kanäle" zur Verfügung. Diese dienen <strong>der</strong> lokalen und regionalen Verbreitung nichtkommerzieller<br />

Rundfunkbeiträge. Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen,<br />

Vereinen, Verbänden und Institutionen steht die Möglichkeit offen, selbständig<br />

und in eigener Verantwortung Rundfunkbeiträge herzustellen und senden zu<br />

lassen. Diese Beiträge müssen den allgemeinen Programmgrundsätzen genügen,<br />

dürfen keine kommerzielle Werbung enthalten, nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet<br />

sein und nicht gegen Entgelt ausgestrahlt werden.<br />

Zu Artikel 12<br />

Kulturelle Tätigkeiten und Einrichtungen<br />

240. Die För<strong>der</strong>ung von Maßnahmen, <strong>der</strong>er es zur Pflege und Weiterentwicklung<br />

<strong>der</strong> Kultur und zur Bewahrung <strong>der</strong> geschützten Sprachen und <strong>der</strong> Identität von Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Sprachgruppen bedarf, wird in <strong>Deutschland</strong> durch das geltende Recht<br />

und die För<strong>der</strong>praxis <strong>der</strong> staatlichen Stellen verwirklicht.<br />

241. Gemäß <strong>der</strong> Kompetenzverteilung in <strong>der</strong> fö<strong>der</strong>alen Ordnung <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> unterliegt die Kulturför<strong>der</strong>ung grundsätzlich <strong>der</strong> Kulturhoheit <strong>der</strong><br />

Län<strong>der</strong>. Im Rahmen <strong>der</strong> kommunalen Selbstverwaltung nach den Gemeindeordnungen<br />

<strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, z.B. § 10 Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung des Landes Baden-<br />

Württemberg, sind die Gemeinden berufen, in bürgerschaftlicher Selbstverwaltung<br />

das gemeinsame Wohl ihrer Einwohner zu för<strong>der</strong>n. Dazu gehört auch die Pflege <strong>der</strong><br />

sozialen und kulturellen Bedürfnisse <strong>der</strong> Einwohner. Darin eingeschlossen sind die<br />

Bedürfnisse <strong>der</strong> Einwohner, die den durch die Charta geschützten Sprachgruppen<br />

angehören, denn <strong>der</strong> Begriff des Einwohners ist unabhängig von seiner nationalen,<br />

sprachlichen, kulturellen o<strong>der</strong> religiösen Zugehörigkeit.<br />

242. Für die Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppen haben insbeson<strong>der</strong>e das Recht auf<br />

freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, das unter<br />

an<strong>der</strong>em den Gebrauch <strong>der</strong> eigenen Sprache, die Pflege <strong>der</strong> eigenständigen Kultur<br />

und die Erhaltung <strong>der</strong> eigenen Identität in die Entscheidung jedes einzelnen stellt,<br />

und Artikel 4 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes, in denen die Glaubens-, Gewissens-

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