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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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das kann auch eine nationale Min<strong>der</strong>heit sein - kein subjektives Recht auf Berücksichtigung<br />

bei <strong>der</strong> Zusammensetzung von Kontrollgremien gewährt und damit auch<br />

keine Diskriminierung bei <strong>der</strong> Nichtberücksichtigung angenommen.<br />

Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hat gegen den Beschluss des Bundesver-<br />

fassungsgerichts mit einer Beschwerde den Europäischen Gerichtshof für Menschen-<br />

rechte angerufen (Az.: 46665/ 99), <strong>der</strong> darüber noch nicht verhandelt und entschie-<br />

den hat. Mit <strong>der</strong> Beschwerde wurde beantragt, festzustellen, dass <strong>der</strong> vollständige<br />

Ausschluss von Vertretern <strong>der</strong> deutschen Sinti und Roma aus den Aufsichtsgremien<br />

für die öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sowie aus den staatli-<br />

chen Aufsichtsgremien für private Rundfunk- und Fernsehanbieter ein Verstoß gegen<br />

die in Art. 10 <strong>der</strong> Europäischen Menschenrechts-Konvention (EMRK) garantierte<br />

Rundfunkfreiheit darstelle und ein Diskriminierungstatbestand im Sinne des Art. 14<br />

EMRK sei. Zur Begründung wird u.a. auch darauf hingewiesen, dass die Ausgren-<br />

zung <strong>der</strong> Sinti und Roma eine Ungleichbehandlung gegenüber den an<strong>der</strong>en aner-<br />

kannten nationalen Min<strong>der</strong>heiten bedeute (siehe Rdn 236). Auch gegenüber den Jü-<br />

dischen Landesverbänden und Gemeinschaften, die aufgrund <strong>der</strong> (auch in speziellen<br />

Staatsverträgen anerkannten) "beson<strong>der</strong>en Verantwortung aus <strong>der</strong> Geschichte" je-<br />

weils in den Kontrollgremien vertreten sind, liege eine Ungleichbehandlung vor, da<br />

diese historische Verantwortung auch für die genauso vom Holocaust betroffenen<br />

Sinti und Roma gelte.<br />

236. Einige Repräsentanten bzw. Angehörige von nationalen Min<strong>der</strong>heiten/<br />

Sprachgruppen sind in Rundfunkgremien gewählt worden. Mitglied im Fernsehrat des<br />

Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF) ist auch eine Angehörige <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit.<br />

Entsprechend dem Gesetz über den privaten Rundfunk in Sachsen vom 18.<br />

Januar 1996 gehört <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Sächsischen Landesanstalt für privaten<br />

Rundfunk und neue Medien ein sorbischer Repräsentant an, <strong>der</strong> von den Verbänden<br />

<strong>der</strong> Sorben benannt wurde. Der Sächsische Landtag hat einen Repräsentanten des<br />

sorbischen Dachverbands Domowina in den Rundfunkrat des Mitteldeutschen Rundfunks<br />

(mdr) entsandt. In Brandenburg ist ebenfalls ein Repräsentant <strong>der</strong> Domowina<br />

im Rundfunkrat des Ostdeutschen Rundfunks Brandenburg (ORB) und im Medienrat<br />

<strong>der</strong> Landesmedienanstalt Berlin-Brandenburg vertreten.<br />

237. Aufgrund <strong>der</strong> tatsächlichen Rahmenbedingungen <strong>der</strong> verfassungsrechtlich<br />

verbürgten Pressefreiheit, die eine große Zahl von selbständigen und politisch o<strong>der</strong><br />

weltanschaulich miteinan<strong>der</strong> konkurrierenden Presseerzeugnissen ermöglicht, gibt es<br />

im Pressewesen keine vergleichbaren gesetzlich normierten Aufsichtsgremien.

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