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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Antragsteller zur rechtmäßigen Veranstaltung von Rundfunksendungen geeignet ist,<br />

d.h., den finanziellen und gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Programmgestaltung<br />

gerecht wird. Die Programme müssen weiter den allgemeinen Programmgrundsätzen,<br />

wie sie im Rundfunkstaatsvertrag nie<strong>der</strong>gelegt sind, genügen; hierzu gehören u.a. die<br />

Einhaltung <strong>der</strong> verfassungsmäßigen Ordnung und die Achtung <strong>der</strong> Würde des<br />

Menschen. Darüber hinaus werden in den einzelnen Landesmediengesetzen noch<br />

unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die Veranstalter privaten Rundfunks gestellt, die<br />

sich jedoch ebenfalls ausschließlich an objektiven Kriterien orientieren.<br />

233. Soweit <strong>der</strong> Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis abgelehnt wird, kann Wi<strong>der</strong>spruch<br />

und Klage nach den allgemeinen Vorschriften erhoben werden.<br />

234. Artikel 3 Abs. 1 und 3 des Grundgesetzes verbietet jegliche Diskriminierung<br />

beim Zugang zu den Medien, so dass auch den Sprachgruppen unter den gleichen<br />

Bedingungen wie <strong>der</strong> Mehrheitsbevölkerung <strong>der</strong> Zugang möglich ist. Beson<strong>der</strong>s zu<br />

erwähnen sind hierbei die Aufsichts- und Kontrollgremien, die die Sicherung <strong>der</strong> Meinungsvielfalt<br />

und die Einhaltung <strong>der</strong> Programmgrundsätze des Rundfunks zu gewährleisten<br />

haben. In den Aufsichtsgremien <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten<br />

und <strong>der</strong> für den privaten Rundfunk zuständigen Landesmedienanstalten -<br />

Rundfunkrat und Rundfunkkommission/ Medienrat - werden die in Betracht kommenden<br />

bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen<br />

angemessen beteiligt. Diese Gremien sind in ihrer Zusammensetzung so vielschichtig<br />

besetzt, dass alle gesellschaftlich relevanten Gruppen ausreichend zu Wort kommen<br />

können. Die Mitglie<strong>der</strong> dieser Gremien bringen dabei über eigene Verbandso<strong>der</strong><br />

Gruppeninteressen hinaus umfassende und vielschichtige Betrachtungen gesellschaftlich<br />

bedeuten<strong>der</strong> Fragen in die Beratungen ein.<br />

235. Die Frage <strong>der</strong> Vertretung von nationalen Min<strong>der</strong>heiten in diesen Mediengremien<br />

war Gegenstand eines vom Zentralrat Deutscher Sinti und Roma eingeleiteten<br />

Gerichtsverfahrens. Die Kontrolle <strong>der</strong> öffentlich-rechtlichen Anstalten ist primär eine<br />

anstaltsinterne Aufgabe und obliegt den Kontrollgremien Rundfunkrat und Verwaltungsrat.<br />

Zuständig für die Kontrolle <strong>der</strong> privaten Rundfunkveranstalter sind die Landesmedienanstalten.<br />

Die Aufgabe <strong>der</strong> Kontrollgremien besteht nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

des Bundesverfassungsgerichts allerdings nicht in einer Interessenvertretung<br />

<strong>der</strong> entsendenden Gruppe/ Organisation, son<strong>der</strong>n vielmehr darin, als Sachwalter des<br />

Allgemeininteresses eine einseitige Einflussnahme und Programmgestaltung zu verhin<strong>der</strong>n<br />

und dafür Sorge zu tragen, dass alle bedeutsamen politischen Kräfte und<br />

Gruppen im Gesamtprogramm angemessen und fair berücksichtigt werden. Entsprechend<br />

hat das Bundesverfassungsgericht einer gesellschaftlich relevanten Gruppe -

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