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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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gesetze ausgestaltet und gewährleistet. Sie bilden die Voraussetzungen dafür, dass<br />

sich die Presse in <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> frei und wirtschaftlich eigenständig<br />

entwickeln kann.<br />

230. Die Rundfunkfreiheit ist ebenso wie die Freiheit <strong>der</strong> Presse ein wesentlicher<br />

Faktor im Prozess <strong>der</strong> öffentlichen Meinungs- und Willensbildung. Der Rundfunk genießt,<br />

wie auch die Presse, eine institutionelle Eigenständigkeit. Um dem verfassungsrechtlichen<br />

Auftrag des Rundfunks gerecht zu werden, ist es nicht ausreichend,<br />

dass sich <strong>der</strong> Staat jeglicher Einflussnahme enthält und im Übrigen den Rundfunk<br />

den gesellschaftlichen Kräften überlässt. Es bedarf vielmehr einer gewissen Ordnungsstruktur.<br />

In <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> besteht die so genannte duale<br />

Rundfunkordnung - ein Nebeneinan<strong>der</strong> von öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkveranstaltern<br />

- innerhalb <strong>der</strong> durch den Staat garantiert wird, dass durch das Gesamtangebot<br />

aller Veranstalter die verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen gleichgewichtiger<br />

Vielfalt, d.h. För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> freien individuellen Meinungsbildung und Darstellung<br />

<strong>der</strong> kulturellen Vielfalt, erfüllt werden.<br />

231. Der fö<strong>der</strong>ative Staatsaufbau weist den Län<strong>der</strong>n die Zuständigkeit für das<br />

Rundfunkwesen und damit für die Garantie <strong>der</strong> Meinungsvielfalt zu. Rechtliche<br />

Grundlage für das Rundfunkwesen sind die Rundfunkstaatsverträge, die<br />

Mindestanfor<strong>der</strong>ungen festlegen, auf <strong>der</strong>en Basis die Län<strong>der</strong> in ihrer Zuständigkeit<br />

jeweils detaillierte Regelungen in den Landesmediengesetzen erlassen haben. Artikel<br />

5 Abs.1 Satz 2 des Grundgesetzes (Rundfunkfreiheit) schreibt dem Land keine<br />

bestimmte Form <strong>der</strong> Rundfunkorganisation vor. Das Land muss jedoch zur<br />

Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Rundfunkfreiheit bestimmte Vorkehrungen treffen. Als<br />

Angelegenheit <strong>der</strong> Allgemeinheit muss <strong>der</strong> Rundfunk in voller Unabhängigkeit<br />

überparteilich betrieben und von je<strong>der</strong> einseitigen Beeinflussung freigehalten werden.<br />

Vor allem die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten müssen in ihrem<br />

Gesamtprogramm umfassende Information bieten und <strong>der</strong> vollen Meinungsvielfalt<br />

Raum geben. Für den privaten Rundfunk hat <strong>der</strong> Gesetzgeber ebenfalls<br />

sicherzustellen, dass er den verfassungsrechtlichen Anfor<strong>der</strong>ungen gerecht wird,<br />

insbeson<strong>der</strong>e dass ein möglichst hohes Maß gleichgewichtiger Vielfalt erreicht wird. Die<br />

bestehenden Genehmigungsvorschriften für die Zulassung als Rundfunkveranstalter<br />

knüpfen ausschließlich an die objektiven Kriterien an. Die Zulassungsvoraussetzungen<br />

ergeben sich aus den einzelnen Landesmediengesetzen.<br />

232. In allen Fällen muss <strong>der</strong> Antragsteller seinen Wohn- bzw. Firmensitz im<br />

Geltungsbereich des Grundgesetzes (in einigen Län<strong>der</strong>n erweitert um die EU-<br />

Mitgliedstaaten) haben. Die Erteilung <strong>der</strong> Erlaubnis hängt weiter davon ab, ob <strong>der</strong>

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