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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Zu Artikel 11<br />

Medien<br />

- 71 -<br />

226. In <strong>Deutschland</strong> ist die allgemeine Meinungsfreiheit durch Artikel 5 Abs. 1<br />

Satz 1 des Grundgesetzes sowie Artikel 10 EMRK umfassend gewährleistet. Das<br />

Grundgesetz sichert das Recht, die eigene Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu<br />

äußern und zu verbreiten, und ebenso das Recht, die eigene Meinung zu verschweigen<br />

(negative Meinungsfreiheit). Als Meinung geschützt sind jede Art von Urteilen<br />

o<strong>der</strong> Verhaltensweisen; <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Meinung ist grundsätzlich weit zu verstehen<br />

und umfasst neben Werturteilen auch Tatsachenbehauptungen, soweit sie Voraussetzung<br />

für die Bildung von Meinungen sind. Als Beitrag zur geistigen Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

sind somit auch falsche, verwerfliche und bewertende Meinungsäußerungen<br />

- innerhalb <strong>der</strong> durch Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes vorgegebenen Schranken<br />

(Verstoß gegen allgemeine Gesetze, gesetzliche Bestimmungen zum Schutz <strong>der</strong><br />

Jugend und Recht <strong>der</strong> persönlichen Ehre) - geschützt. Die Meinungsfreiheit steht<br />

allen deutschen Staatsangehörigen, damit natürlich auch den durch die Charta geschützten<br />

Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppen, und den Auslän<strong>der</strong>n zu.<br />

227. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung schützt in erster Linie vor Eingriffen<br />

<strong>der</strong> öffentlichen Gewalt. Darüber hinaus wird <strong>der</strong> Staat grundsätzlich aber<br />

auch verpflichtet, die genannte Freiheit zu sichern. Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 des<br />

Grundgesetzes gewährleistet auch die Informationsfreiheit - das Recht, sich selbst zu<br />

informieren - als selbständiges Grundrecht. Geschützt sind das aktive Handeln zur<br />

Informationsbeschaffung und die schlichte Entgegennahme von Informationen. Insbeson<strong>der</strong>e<br />

die dänische Min<strong>der</strong>heit in Schleswig-Holstein nutzt die Rundfunksendungen<br />

und Presseerzeugnisse des Königreichs Dänemark - über die Staatsgrenzen<br />

hinweg - in ihrem angestammten Siedlungsgebiet.<br />

228. Das Recht auf freie Meinungsäußerung findet seine beson<strong>der</strong>e Ausprägung<br />

auch in <strong>der</strong> Freiheit <strong>der</strong> Schaffung und Nutzung von Medien (Presse, Rundfunk und<br />

sonstige Kommunikationsmedien). Artikel 5 Abs.1 Sätze 2 und 3 des Grundgesetzes<br />

gewährleisten die Pressefreiheit und die Freiheit <strong>der</strong> <strong>Bericht</strong>erstattung durch Rundfunk<br />

und Film ohne Zensur. Zur Presse und Rundfunkfreiheit gehört insbeson<strong>der</strong>e<br />

die grundsätzliche Staatsferne, die dem Staat jegliche Einflussnahme versagt, die<br />

nicht mit <strong>der</strong> Presse- und Rundfunkfreiheit vereinbar o<strong>der</strong> durch die Schranken des<br />

Artikel 5 Abs. 2 des Grundgesetzes gerechtfertigt ist.<br />

229. Diese verfassungsrechtlichen Garantien wurden bei <strong>der</strong> Presse durch die<br />

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die einzelnen Landespresse-

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