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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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genüber dem Standesbeamten ihren Namen in <strong>der</strong> Sprache ihrer Min<strong>der</strong>heit zu führen.<br />

Mit <strong>der</strong> 13. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Allgemeinen<br />

Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten<br />

und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) vom 02. Juni 1998 (Beilage zum<br />

BAnz. Nr. 107), in Kraft getreten am 01. Juli 1998, wurde das Rahmenübereinkommen<br />

berücksichtigt, indem die Regelungen des Gesetzes in § 381 a DA übernommen<br />

wurden und in <strong>der</strong> standesamtlichen Praxis Anwendung finden. Die Anpassung des<br />

Namens kann durch Übersetzung des Namens in die Min<strong>der</strong>heitensprache erfolgen,<br />

wenn <strong>der</strong> Name auch eine begriffliche Bedeutung hat und damit einer Übersetzung<br />

von <strong>der</strong> einen in die an<strong>der</strong>e Sprache zugänglich ist. Ist <strong>der</strong> Name unübersetzbar,<br />

kommt eine Anpassung des bisherigen Namens an die phonetischen Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache in Betracht. Angehörige nationaler Min<strong>der</strong>heiten, <strong>der</strong>en früher<br />

in <strong>der</strong> Sprache <strong>der</strong> nationalen Min<strong>der</strong>heiten geführter Name in eine deutsche<br />

Form übertragen o<strong>der</strong> in einen an<strong>der</strong>en Namen geän<strong>der</strong>t wurde, können den ursprünglichen<br />

Namen wie<strong>der</strong> annehmen. Für die Anpassung des Namens an die Beson<strong>der</strong>heiten<br />

<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache ist eine entsprechende Erklärung gegenüber<br />

dem Standesbeamten ausreichend.<br />

223. Den Beson<strong>der</strong>heiten <strong>der</strong> Schreibweise von Namen <strong>der</strong> Angehörigen nationaler<br />

Min<strong>der</strong>heiten wird in <strong>der</strong> Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden<br />

dadurch Rechnung getragen, dass die in Namen o<strong>der</strong> sonstigen<br />

Wörtern enthaltenen diakritischen Zeichen (Akzente, Häkchen usw.) unverän<strong>der</strong>t<br />

wie<strong>der</strong>zugeben sind. Auf den Ehenamen des o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erklärenden erstreckt sich eine<br />

Än<strong>der</strong>ung des Geburtsnamens nur dann, wenn sich <strong>der</strong> Ehegatte durch Erklärung<br />

gegenüber dem Standesbeamten <strong>der</strong> Namensän<strong>der</strong>ung anschließt. Auf Kin<strong>der</strong> des<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erklärenden o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Ehegatten erstreckt sich die Namensän<strong>der</strong>ung<br />

nach Maßgabe <strong>der</strong> Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong>.<br />

224. § 3 des MindNamÄndG bestimmt, dass für die Entgegennahme <strong>der</strong> Erklärungen<br />

und ihre Beglaubigung o<strong>der</strong> Beurkundung keine Gebühren erhoben werden.<br />

225. Die Zahl <strong>der</strong> Angehörigen, die von dem Recht auf Än<strong>der</strong>ung ihres Namens<br />

Gebrauch macht, wird von den Standesämtern statistisch nicht erfasst. Eine generelle<br />

Mitteilungspflicht <strong>der</strong> Standesämter an die untere bzw. obere Standesamtsaufsicht<br />

ist nicht vorgesehen.

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