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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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re Zahl von ihnen bekannt ist, über nahezu ganz <strong>Deutschland</strong> verteilt. Zum Nie<strong>der</strong>deutschen<br />

wird auf die Ausführungen in Rdn 42 verwiesen.<br />

217. Die Möglichkeit zur Nutzung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache im Verkehr mit Verwaltungsbehörden<br />

ist aufgrund des überwiegend nur geringen Prozentsatzes <strong>der</strong> Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Sprachgruppen an <strong>der</strong> örtlichen Bevölkerung nicht generell möglich,<br />

son<strong>der</strong>n auf Son<strong>der</strong>regelungen beschränkt. Wo rechtliche und praktische Möglichkeiten<br />

für die Nutzung von Min<strong>der</strong>heiten- o<strong>der</strong> Regionalsprache im Kontakt mit <strong>der</strong> Verwaltung<br />

bestehen, werden sie von den Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppen überwiegend<br />

allerdings kaum genutzt.<br />

218. Die dänische Min<strong>der</strong>heit, die Sorben, die Friesen und die Nie<strong>der</strong>deutschsprecher<br />

halten jedoch einen weiteren Ausbau <strong>der</strong> bisherigen praktischen Möglichkeiten<br />

für wünschenswert, weil damit das öffentliche Bewusstsein für die Existenz <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen verstärkt und <strong>der</strong> nachwachsenden Generation ein zusätzlicher<br />

Anreiz für das Beibehalten <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gegeben wird.<br />

219. Angeregt wird seitens <strong>der</strong> Sprachgruppen, dass für die bessere Kommunikation<br />

von örtlichen und regionalen Verwaltungsmitarbeitern in den Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

von kommunaler Seite die Teilnahme an Sprachkursen geför<strong>der</strong>t sowie bei <strong>der</strong><br />

Einstellung von Mitarbeitern und bei ihrem Einsatz ihre Sprachkompetenz beson<strong>der</strong>s<br />

gewürdigt und berücksichtigt wird.<br />

220. Die Verpflichtung gemäß Artikel 10 Abs. 5, den Gebrauch o<strong>der</strong> die Annahme<br />

von Familiennamen in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen zu zulassen, ist für<br />

alle geschützten Sprachen durch Bundesgesetz wie folgt geregelt:<br />

221. Das Gesetz vom 22. Juli 1997 zu dem Rahmenübereinkommen des Europarats<br />

vom 01. Februar 1995 zum Schutz nationaler Min<strong>der</strong>heiten enthält als Artikel 2<br />

das Gesetz zur Ausführung des Artikels 11 Abs. 1 des Rahmenübereinkommens<br />

(Min<strong>der</strong>heiten-Namensän<strong>der</strong>ungsgesetz - MindNamÄndG -). Mit Inkrafttreten des<br />

Vertragsgesetzes zum Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Min<strong>der</strong>heiten<br />

am 23. Juli 1997 ist diese Verpflichtung in <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> bezüglich<br />

<strong>der</strong> Angehörigen <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit, des sorbischen Volkes, <strong>der</strong> friesischen<br />

Volksgruppe und <strong>der</strong> deutschen Sinti und Roma daher geltendes Recht geworden.<br />

222. Die Angehörigen nationaler Min<strong>der</strong>heiten und weiterer traditionell in <strong>Deutschland</strong><br />

heimischer Volksgruppen, auf die das Rahmenübereinkommen und das deutsche<br />

Namensrecht Anwendung finden, haben die Möglichkeit, durch Erklärung ge-

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