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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Zu Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

- 68 -<br />

213. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes bestimmt, dass Gerichtssprache<br />

Deutsch ist. Eine Ausnahme gilt für die sorbische Sprache (siehe hierzu die Ausführungen<br />

unter Rdn 426).<br />

214. Das deutsche Prozessrecht macht hinsichtlich <strong>der</strong> Rechtsfolgen einer Urkunde<br />

keinen Unterschied, ob die Urkunde in deutscher Sprache abgefasst ist o<strong>der</strong> in<br />

einer an<strong>der</strong>en Sprache. Nach § 142 Abs. 3 <strong>der</strong> Zivilprozessordnung kann das Gericht<br />

anordnen, dass von den in frem<strong>der</strong> Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung<br />

beigebracht wird. Aus den verfassungsrechtlichen Geboten des fairen und<br />

rechtsstaatlichen Verfahrens (Artikel 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, grundrechtlich<br />

gesichert durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes) ergibt sich jedoch die Verpflichtung<br />

<strong>der</strong> Gerichte, auch fremdsprachliche Erklärungen <strong>der</strong> am Prozess beteiligten<br />

Personen zur Kenntnis zu nehmen. Wird unter Beteiligung von Personen verhandelt,<br />

die <strong>der</strong> deutschen Sprache nicht mächtig sind, muss ein Dolmetscher hinzugezogen<br />

werden (§ 185 des Gerichtsverfassungsgesetzes).<br />

215. Ebenso ist dem Beschuldigten im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens die<br />

ihm zur Last gelegte Tat in einer ihm verständlichen Sprache zu eröffnen sowie ihm<br />

die Möglichkeit einzuräumen, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Sobald erkennbar ist,<br />

dass eine Verständigung aus sprachlichen Gründen nicht möglich ist, ist auch hier<br />

zwingend ein Dolmetscher hinzuzuziehen. In Artikel 5 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 3<br />

Buchstabe a <strong>der</strong> EMRK ist dieses Recht entsprechend nie<strong>der</strong>gelegt. Artikel 9 <strong>der</strong><br />

Charta enthält keine über die Vorschriften <strong>der</strong> EMRK hinausgehenden Verpflichtungen<br />

und ist damit in <strong>Deutschland</strong> bereits geltendes Recht. Mit wenigen Ausnahmen<br />

sprechen und verstehen jedoch die Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppen Deutsch, so<br />

dass sich diese Problematik in <strong>der</strong> Praxis nicht stellt.<br />

Zu Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

216. Nach dem deutschen Recht ist die Amtssprache deutsch. Die Verpflichtung<br />

des Artikel 10 beschränkt sich auf Gebiete, die traditionell o<strong>der</strong> in beträchtlicher Zahl<br />

von Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppen bewohnt werden, und trifft in <strong>Deutschland</strong><br />

grundsätzlich insbeson<strong>der</strong>e auf die Siedlungsgebiete <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit, des<br />

sorbischen Volkes und <strong>der</strong> Nordfriesen bzw. Saterfriesen zu. Deutsche Sinti und<br />

Roma leben, ohne dass in bestimmten Orten o<strong>der</strong> Gebieten eine vergleichbar größe-

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