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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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203. Durch die Übernahme weiterer Verpflichtungen durch das Land Hessen la-<br />

gen im weiteren Verlauf für Romanes die Voraussetzungen für eine Anmeldung des<br />

Romanes zum Schutz nach Teil III <strong>der</strong> Charta vor. Ein entsprechendes Gesetz ist am<br />

19. September 2002 in Kraft getreten. Die Anmeldung des Romanes nach Teil III<br />

wurde dem Europarat <strong>not</strong>ifiziert. Der Zentralrat deutscher Sinti und Roma tritt weiter<br />

dafür ein, dass auch an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong> entsprechende Verpflichtungen übernehmen.<br />

Hierzu haben <strong>der</strong> Zentralrat und seine Landesverbände mit verschiedenen Län<strong>der</strong>n<br />

Gespräche geführt und ihre Anliegen mehrfach vorgebracht. Gegenwärtig sieht sich<br />

kein Land in <strong>der</strong> Lage, weitere Verpflichtungen zum Schutz des Romanes zu über-<br />

nehmen.<br />

204. Vereine und Stämme deutscher Sinti, die in <strong>der</strong> Sinti Allianz <strong>Deutschland</strong><br />

e.V. zusammenarbeiten, sehen sich als Sinti-Volksgruppe im deutschen Volk, die<br />

ohne Diskriminierung, aber auch ohne die Schutzvorschriften <strong>der</strong> Charta, integriert<br />

sein will und die angestammte Sprache ohne staatliche Maßnahmen auf diesem Sek-<br />

tor auf privater Ebene pflegen will. Diese Sinti lehnen eine Einbeziehung des Roma-<br />

nes in den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Charta nach Teil III ab, die den Gebrauch des<br />

Romanes im öffentlichen Leben för<strong>der</strong>n und verweisen hierzu darauf, dass dies <strong>der</strong><br />

jahrhun<strong>der</strong>tealten Rechtsordnung entspricht, die dem Tabu-System unterliegende<br />

Sprache niemandem außerhalb <strong>der</strong> Sinti-Gemeinschaft zugänglich zu machen. Inso-<br />

fern bedürfe die Sinti-Sprache eines beson<strong>der</strong>en Schutzes um den Missbrauch in<br />

diesem Bereich durch Personen zu verhin<strong>der</strong>n, die sich nicht an die traditionelle<br />

Rechtsordnung gebunden fühlten. Von staatlicher Seite ist hierzu erläutert worden,<br />

dass <strong>der</strong> Schutz und die För<strong>der</strong>ung des Romanes durch <strong>Deutschland</strong> lediglich ein<br />

Angebot an die Sprachgruppe darstellt und es Angelegenheit jedes einzelnen Betroffenen<br />

ist, dieses Angebot für sich in Anspruch zu nehmen o<strong>der</strong> darauf zu verzichten.<br />

205. Die zweite Verpflichtung in Absatz 4 enthält die Ermutigung für Vertragsstaaten,<br />

Gremien zur Beratung <strong>der</strong> Behörden in allen Angelegenheiten <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen einzusetzen, soweit diese erfor<strong>der</strong>lich sind. Im Sinne des<br />

Erläuternden <strong>Bericht</strong>s ist diese Bestimmung so zu verstehen, dass nur dort keine<br />

Gremien geschaffen werden sollen, wo solche bereits bestehen. Allerdings werden<br />

die Vertragsstaaten zur Schaffung von Gremien nur ermutigt, nicht verpflichtet.<br />

206. In <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> bestehen in Form von beratenden Ausschüssen<br />

o<strong>der</strong> Beiräten, einer Stiftung o<strong>der</strong> eines Kuratoriums bereits Gremien, die<br />

für Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen Interessen wahrnehmen (vergleiche hierzu<br />

die ausführliche Darstellung in Teil A unter Rdn 47-59). Durch die erheblichen Unterschiede<br />

in <strong>der</strong> Lage <strong>der</strong> verschiedenen Sprachen in den einzelnen Regionen o<strong>der</strong>

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