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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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von Toleranz geprägten Staatswesen ist. Der Grundsatz <strong>der</strong> Gleichheit vor dem Gesetz<br />

und das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung sind sowohl im Grundgesetz <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> als auch in den Verfassungen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und in verschiedenen<br />

bereichsspezifischen Gesetzen nie<strong>der</strong>gelegt und erfüllen die Verpflichtungen des<br />

Absatzes 2.<br />

170. Für die Sprecher von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen hat das Recht<br />

auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, das<br />

unter an<strong>der</strong>em den Gebrauch <strong>der</strong> eigenen Sprache, die Pflege <strong>der</strong> eigenständigen<br />

Kultur und die Erhaltung <strong>der</strong> eigenen Identität in die Entscheidung jedes einzelnen<br />

stellt, beson<strong>der</strong>e Bedeutung. Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes verbietet<br />

Bevorzugungen o<strong>der</strong> Benachteiligungen wegen des Geschlechtes, <strong>der</strong> Abstammung,<br />

<strong>der</strong> Rasse, <strong>der</strong> Sprache, <strong>der</strong> Heimat und Herkunft, des Glaubens und <strong>der</strong> religiösen<br />

o<strong>der</strong> politischen Anschauungen.<br />

171. In einigen Landesverfassungen ist das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung zusätzlich<br />

abgesichert, so beispielsweise in den Artikeln 1 und 134 <strong>der</strong> Hessischen Verfassung,<br />

Artikel 6 <strong>der</strong> Verfassung des Freistaats Sachsen, Artikel 12 <strong>der</strong> Verfassung für das<br />

Land Brandenburg, Artikel 1 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und Artikel<br />

2 Abs. 1 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Baden-Württemberg. In die Verfassung von<br />

Berlin wurde in Artikel 10 Abs. 2 eine übergreifende Antidiskriminierungsklausel aufgenommen,<br />

wonach "niemand ... wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung,<br />

seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner<br />

religiösen o<strong>der</strong> politischen Anschauungen o<strong>der</strong> seiner sexuellen Identität benachteiligt<br />

o<strong>der</strong> bevorzugt werden darf". Gemäß Artikel 4 Abs. 1 <strong>der</strong> Landesverfassung ist<br />

das Verbot <strong>der</strong> Diskriminierung aus Gründen <strong>der</strong> Zugehörigkeit zu einer nationalen<br />

Min<strong>der</strong>heit in Nordrhein-Westfalen ebenfalls zusätzlich verfassungsrechtlich abgesichert.<br />

In Bremen ist das Diskriminierungsverbot in Artikel 2 <strong>der</strong> Landesverfassung<br />

verankert.<br />

172. In <strong>Deutschland</strong> existiert keine normativ geregelte Staatskultur. Artikel 2 Abs. 1<br />

des Grundgesetzes garantiert vielmehr je<strong>der</strong>mann das Recht auf freie Entfaltung seiner<br />

Persönlichkeit. Damit wird u.a. die Selbstverwirklichung des Menschen nach seinen<br />

eigenen Vorstellungen geschützt. Schutzgut ist nicht nur die Entfaltungsfreiheit<br />

innerhalb eines ideellen und kulturellen Kernbereichs des Menschen als geistigsittlicher<br />

Persönlichkeit, son<strong>der</strong>n völlig wertneutral eine allgemeine Handlungsfreiheit -<br />

damit auch die Sprache - im umfassenden Sinn. Dieses Recht ist allerdings nur soweit<br />

garantiert, als nicht Rechte an<strong>der</strong>er verletzt werden und nicht gegen die<br />

verfassungsmäßige Ordnung o<strong>der</strong> das Sittengesetz verstoßen wird.

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