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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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nach dem vielfach geäußerten Willen <strong>der</strong> Angehörigen dieser Sprachgruppe Außenstehenden<br />

nicht gelehrt werden soll.<br />

Art.7 Abs. 1 Buchstabe h)<br />

h) die För<strong>der</strong>ung des Studiums und <strong>der</strong> Forschung im Bereich <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

an Universitäten o<strong>der</strong> in gleichwertigen Einrichtungen;<br />

166. Die Umsetzung dieser Bestimmung ist nach dem fö<strong>der</strong>ativen Staatsaufbau<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> insbeson<strong>der</strong>e eine Angelegenheit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Im<br />

Bereich <strong>der</strong> Forschung wurden in mehreren Län<strong>der</strong>n <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

bereits staatliche Forschungseinrichtungen mit dem entsprechenden Auftrag<br />

geschaffen o<strong>der</strong> werden laufend private Forschungseinrichtungen <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heiten<br />

geför<strong>der</strong>t.<br />

167. Einzelheiten hierzu - insbeson<strong>der</strong>e zu <strong>der</strong> Anregung des Sachverständigen-<br />

ausschusses in Rdn 72 des Monitoringberichts zur Erhöhung <strong>der</strong> Verfügbarkeit von<br />

Studien - und Forschungsangeboten - werden in den Erläuterungen im Teil D des<br />

<strong>Bericht</strong>s zu den konkret übernommenen Verpflichtungen dargestellt.<br />

Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe i)<br />

i) die För<strong>der</strong>ung geeigneter Formen des grenzüberschreitenden Austausches in den von<br />

dieser Charta erfassten Bereichen für Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen, die in<br />

zwei o<strong>der</strong> mehr Staaten in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher Form gebraucht werden.<br />

168. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Absatz 1 Buchstabe e unter Rdn 147 -<br />

161 verwiesen.<br />

Artikel 7 Absatz 2<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sofern dies noch nicht geschehen ist, jede ungerechtfertigte<br />

Unterscheidung, Ausschließung, Einschränkung o<strong>der</strong> Bevorzugung zu beseitigen, die den<br />

Gebrauch einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache betrifft und darauf ausgerichtet ist, die Erhaltung<br />

o<strong>der</strong> Entwicklung einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache zu beeinträchtigen o<strong>der</strong> zu<br />

gefährden. Das Ergreifen beson<strong>der</strong>er Maßnahmen zugunsten <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen,<br />

welche die Gleichstellung zwischen den Sprechern dieser Sprachen und <strong>der</strong> übrigen Bevölkerung<br />

för<strong>der</strong>n sollen o<strong>der</strong> welche ihre beson<strong>der</strong>e Lage gebührend berücksichtigen, gilt nicht<br />

als diskriminierende Handlung gegenüber den Sprechern weiter verbreiteter Sprachen.<br />

169. Die Gleichheit vor dem Gesetz und das Verbot sachlich nicht gerechtfertigter<br />

Ungleichbehandlung (Diskriminierung) sind Grundpfeiler eines demokratischen<br />

Staatswesens und zugleich des Schutzes nationaler Min<strong>der</strong>heiten und Sprachgruppen,<br />

dessen Ziel das friedliche Miteinan<strong>der</strong> verschiedener Volksgruppen in einem

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