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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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scher Volksgruppen (JEV), <strong>der</strong> von <strong>der</strong> Bundesregierung bei Einzelprojekten geför<strong>der</strong>t<br />

wird.<br />

149. Die Sprachgruppen in <strong>Deutschland</strong> gehören auch dem European Bureau of<br />

Lesser Used Languages (EBLUL) an, das durch Finanzmittel <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

getragen wird. Ihre Organisationen sind in einem Komitee für die <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> zusammengeschlossen, dessen Tätigkeit von <strong>der</strong> Bundesregierung unterstützt<br />

wird.<br />

150. Unter Bezugnahme auf die Bedenken des Sachverständigenausschusses in<br />

Rdn 61 des Monitoringberichts wegen des Fehlens einer Dachorganisation im Be-<br />

reich des Nie<strong>der</strong>deutschen ist festzustellen, dass sich ein Bundesrat für Nie<strong>der</strong>-<br />

deutsch im September 2002 gegründet hat, <strong>der</strong> die gemeinsame Interessenvertre-<br />

tung <strong>der</strong> einzelnen Organisationen wahrnimmt.<br />

151. – 159. entfallen<br />

160. Die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> begrüßt, dass die Sprachgruppen in<br />

<strong>Deutschland</strong> zusammenarbeiten und ihre Interessen auch gemeinsam mit an<strong>der</strong>en<br />

nationalen Min<strong>der</strong>heiten und Gruppen auf internationaler Ebene vertreten. Dies dient<br />

<strong>der</strong> Entwicklung und <strong>der</strong> praktischen Umsetzung einer Min<strong>der</strong>heitenpolitik in Europa,<br />

die die Bedürfnisse <strong>der</strong> Betroffenen berücksichtigt. FUEV und das deutsche EBLUL-<br />

Komitee sind in <strong>Deutschland</strong> auch in die Implementierung <strong>der</strong> europäischen Instrumente<br />

des Min<strong>der</strong>heitenschutzes einbezogen.<br />

161. Zu <strong>der</strong> Anregung des Sachverständigenausschusses in Rdn 62 des Monito-<br />

ringberichts zur Einsetzung eines Min<strong>der</strong>heitenbeauftragten auf Bundesebene wird<br />

auf Rdn 47 des Staatenberichts verwiesen.<br />

Art. 7 Abs. 1 Buchstabe f)<br />

f) die Bereitstellung geeigneter Formen und Mittel für das Lehren und Lernen von Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen auf allen geeigneten Stufen;<br />

162. Die Freiheit des Einzelnen, eine Sprache <strong>der</strong> eigenen Wahl unbeeinträchtigt<br />

von äußeren Einflüssen - insbeson<strong>der</strong>e staatlichen Eingriffen - zu erlernen, ist grundsätzlich<br />

durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Die Umsetzung <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen ist in <strong>Deutschland</strong> eine Aufgabe <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>. Rechtslage und<br />

Rechtspraxis sowie staatliche För<strong>der</strong>ungsmaßnahmen für den Unterricht <strong>der</strong> ge-

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