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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Art. 7 Abs. 1 Buchstabe d)<br />

d) die Erleichterung des Gebrauchs von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen in Wort<br />

und Schrift im öffentlichen Leben und im privaten Bereich und/ o<strong>der</strong> die Ermutigung zu<br />

einem solchen Gebrauch;<br />

143. Das Recht <strong>der</strong> Angehörigen von nationalen Min<strong>der</strong>heiten, sich ihrer Sprache<br />

im alltäglichen Leben zu bedienen, ist durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt,<br />

<strong>der</strong> das Recht auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit garantiert. Dieses<br />

Recht gilt auch im Rahmen <strong>der</strong> durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten<br />

Meinungs-, Presse- und Rundfunkfreiheit. Dementsprechend existieren in <strong>der</strong><br />

<strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> keinerlei Restriktionen für den Gebrauch <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

in <strong>der</strong> Privatsphäre o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Öffentlichkeit.<br />

144. Im Verhältnis zur Verwaltung bestimmt § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

des Bundes allerdings Deutsch zur Amtssprache. Auch nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen<br />

bzw. Verwaltungsgesetzen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist die Amtssprache<br />

Deutsch. Die Gerichtssprache ist ebenfalls Deutsch. Für die Regional- und Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

gibt es, entsprechend den für einzelne Sprachen angemeldeten Verpflichtungen,<br />

eine Reihe von individuellen Regelungen, die bei bestimmten Anliegen<br />

den Gebrauch von Min<strong>der</strong>heitensprachen im Umgang mit lokalen und regionalen<br />

Verwaltungsbehörden zulassen.<br />

145. Neben den durch das Grundgesetz für das gesamte deutsche Staatsgebiet<br />

garantierten Freiheiten hat das Land Brandenburg den Gebrauch <strong>der</strong> sorbischen<br />

Sprache in § 8 des Gesetzes zur Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Sorben (Wenden)<br />

(SWG) nochmals ausdrücklich für frei erklärt. Entsprechend <strong>der</strong> Sächsischen Verfassung<br />

und § 8 des Sächsischen Sorbengesetzes sowie mehrerer an<strong>der</strong>er Gesetze<br />

und Verordnungen haben die Sorben im Freistaat Sachsen das Recht, in <strong>der</strong> Öffentlichkeit<br />

und im Privaten schriftlich wie mündlich in ihrer Sprache zu kommunizieren.<br />

146. Der Gebrauch <strong>der</strong> geschützten Sprachen in <strong>der</strong> Öffentlichkeit wird von <strong>der</strong><br />

deutschen Bevölkerung weitgehend akzeptiert. An<strong>der</strong>e Sprachen als Deutsch werden<br />

in weit größerem Umfang durch die in großer Zahl in <strong>Deutschland</strong> lebenden Auslän<strong>der</strong><br />

gebraucht, was auf keine Probleme in <strong>der</strong> Gesellschaft stößt, von einzelnen<br />

Rechtsextremisten abgesehen.<br />

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