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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit<br />

zur Pflege und zur Bewahrung <strong>der</strong> sorbischen Sprache im öffentlichen Leben."<br />

139. In § 8 des Brandenburgischen Sorben-Wenden Gesetzes ist ausdrücklich<br />

bestimmt, dass die sorbische Sprache, insbeson<strong>der</strong>e das Nie<strong>der</strong>sorbische, zu schützen<br />

und zu för<strong>der</strong>n ist. Vergleichbare Regelungen wie in Brandenburg finden sich in<br />

Artikel 6 Abs. 1 <strong>der</strong> Verfassung des Freistaates Sachsen und § 2 Abs. 3 des Sächsischen<br />

Sorbengesetzes.<br />

140. Die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> hat am 10. September 1997 das Rahmenübereinkommen<br />

des Europarates zum Schutz nationaler Min<strong>der</strong>heiten ratifiziert, das<br />

am 01. Februar 1998 in Kraft getreten ist. Das Rahmenübereinkommen umfasst auch<br />

eine Reihe von völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Sprache betreffen. Die Verfassungsgebote<br />

für den Schutz <strong>der</strong> nationalen Min<strong>der</strong>heiten und <strong>der</strong> weiteren traditionell<br />

in <strong>Deutschland</strong> heimischen Volksgruppen und die völkerrechtlichen o<strong>der</strong> vertraglichen<br />

Bestimmungen werden durch Gesetze, Verordnungen, Satzungen und<br />

Verwaltungshandeln konkretisiert. So enthalten Bundesgesetze, wie das Bundeswahlgesetz,<br />

und mehrere Landesgesetze Bestimmungen, die den Mitwirkungsmöglichkeiten<br />

<strong>der</strong> nationalen Min<strong>der</strong>heiten in Staat und Gesellschaft, dem Schutz <strong>der</strong><br />

nationalen Min<strong>der</strong>heiten und <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung ihrer Identität und damit insbeson<strong>der</strong>e<br />

ihrer Sprache dienen. Die Landesgesetze, die auch den Schutz und die För<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Sprache zum Ziel haben, beziehen sich auf nationale Min<strong>der</strong>heiten, die geschlossen<br />

in angestammten Siedlungsgebieten leben. Gesetze, die sich direkt auf<br />

das Nie<strong>der</strong>deutsche beziehen, existieren nicht.<br />

141. In <strong>der</strong> Erklärung <strong>der</strong> Regierung <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> über die<br />

Rechte <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit vom 29. März 1955 wird im Abschnitt I klargestellt,<br />

dass die Angehörigen <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit wie alle deutschen Staatsangehörigen<br />

die im Grundgesetz <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> vom 23. Mai 1949 garantierten<br />

Rechte genießen. Diese Grundrechte werden unter den Ziffern 1 bis 12 <strong>der</strong><br />

Erklärung aufgelistet. Der Bonner Erklärung vom 29. März 1955 vorangegangen war<br />

die Kieler Erklärung <strong>der</strong> Landesregierung Schleswig-Holstein über die Stellung <strong>der</strong><br />

dänischen Min<strong>der</strong>heit vom 26. September 1949.<br />

142. Neben dem bereits vor Inkrafttreten <strong>der</strong> Charta in <strong>Deutschland</strong> bestehenden<br />

rechtlichen Schutz ist auf zahlreiche staatliche För<strong>der</strong>ungsmaßnahmen zu verweisen,<br />

die sich direkt auf die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen beziehen o<strong>der</strong> ihnen<br />

zugute kommen. Einzelheiten hierzu werden in den Erläuterungen im Teil D des<br />

<strong>Bericht</strong>s zu Teil III <strong>der</strong> Charta dargestellt.

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