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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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(3) Die landesübergreifende Zusammenarbeit <strong>der</strong> Sorben, insbeson<strong>der</strong>e in <strong>der</strong><br />

Ober- und Nie<strong>der</strong>lausitz, liegt im Interesse des Landes."<br />

136. In <strong>der</strong> Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt heißt es:<br />

"Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung ethnischer Min<strong>der</strong>heiten<br />

stehen unter dem Schutz des Landes und <strong>der</strong> Kommunen." (Artikel 37 Abs. 1)<br />

137. Artikel 5 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Schleswig-Holstein lautet:<br />

"(1) Das Bekenntnis zu einer nationalen Min<strong>der</strong>heit ist frei; es entbindet nicht von<br />

den allgemeinen staatsbürgerlichen Pflichten.<br />

(2) Die kulturelle Eigenständigkeit und die politische Mitwirkung nationaler Min<strong>der</strong>heiten<br />

und Volksgruppen stehen unter dem Schutz des Landes, <strong>der</strong> Gemeinden und<br />

Gemeindeverbände. Die nationale dänische Min<strong>der</strong>heit und die friesische Volksgruppe<br />

haben Anspruch auf Schutz und För<strong>der</strong>ung."<br />

Artikel 9 Abs. 2 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Schleswig-Holstein lautet:<br />

"Das Land schützt und för<strong>der</strong>t die Pflege <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache".<br />

Im Hinblick auf die vorstehende Staatszielbestimmung wird darauf hingewiesen, dass<br />

die Feststellung des Sachverständigenausschusses in Rdn 57 des Monitoringbe-<br />

richts, wonach lediglich in <strong>der</strong> Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns eine<br />

entsprechende Verfassungsbestimmung vorhanden sei, unzutreffend ist.<br />

138. Die weitere Grundlage für die Rechte <strong>der</strong> dänischen Min<strong>der</strong>heit bildet die<br />

Bonner Erklärung vom 29. März 1955, <strong>der</strong> die Erklärung <strong>der</strong> schleswig-holsteinischen<br />

Landesregierung vom 26. September 1949 (Kieler Erklärung) vorangegangen war.<br />

Hinsichtlich des sorbischen Volkes heißt es in einer Protokoll<strong>not</strong>iz zu Artikel 35 des<br />

Einigungsvertrages vom 31. August 1990:<br />

"Die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> und die Deutsche Demokratische Republik erklären<br />

im Zusammenhang mit Artikel 35 des Einigungsvertrages:<br />

1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.<br />

2. Die Bewahrung und Fortentwicklung <strong>der</strong> sorbischen Kultur und <strong>der</strong> sorbischen<br />

Traditionen werden gewährleistet.

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