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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Rdn. 109<br />

Die ablehnende Auffassung <strong>der</strong> Bundesregierung, zusätzliche gesetzliche Vorschriften<br />

wären "redundant" (d.h. sie würden bestehendes Recht nur wie<strong>der</strong>holen) wird nach Ansicht<br />

<strong>der</strong> Sprachmin<strong>der</strong>heiten schon anhand des in Rdn. 107 und 108 geschil<strong>der</strong>ten Beispiels<br />

bezüglich <strong>der</strong> sorbischen Schulen wi<strong>der</strong>legt. Das Gericht sagte in diesem Fall, bestehendes<br />

Schulrecht des Landes Sachsen habe Vorrang vor dem För<strong>der</strong>ungsanspruch,<br />

<strong>der</strong> sich für die sorbische Min<strong>der</strong>heit aus <strong>der</strong> Charta ergeben würde. Der Zentralrat kritisiert,<br />

die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> könne nicht internationale Verträge mit <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zur Ausgestaltung in spezifischen Gesetzen ratifizieren und anschließend die<br />

Schaffung solcher Gesetze als „Normenflut“ ablehnen.<br />

Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma weist unter Bezugnahme auf Rdn. 77 des Monitoringberichts,<br />

<strong>der</strong> die beson<strong>der</strong>e Betroffenheit <strong>der</strong> Sinti und Roma von diskriminierenden<br />

Praktiken erwähnt, darauf hin, dass die Schaffung spezifischer gesetzlicher Bestimmungen<br />

nicht nur in Sachsen für die sorbische Sprache, son<strong>der</strong>n im gesamten Staat<br />

<strong>Deutschland</strong> für Min<strong>der</strong>heiten zum Schutz vor Rassismus und Diskriminierung <strong>not</strong>wendig<br />

wäre. Wegen <strong>der</strong> regelmäßig von Behörden in <strong>der</strong> Medienberichterstattung veranlassten<br />

vorurteilsschürenden Kennzeichnung von Beschuldigten als Min<strong>der</strong>heitenangehörige<br />

verlangen die Organisationen <strong>der</strong> vier nationalen Min<strong>der</strong>heiten ein Diskriminierungsverbot<br />

im Beamten- und Medienrecht (siehe auch Rdn. 178), außerdem das Verbot einer<br />

behördlichen Son<strong>der</strong>erfassung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitenzugehörigkeit und den gesetzlichen<br />

Schutz vor rechtsextremistischen Übergriffen.<br />

Auch gesetzliche Vorschriften zur Unterbindung rassistischer Praktiken gegenüber Min<strong>der</strong>heiten<br />

im Zivilrecht sind dringend erfor<strong>der</strong>lich. So schrieb beispielsweise <strong>der</strong> "Verwaltungsbeirat"<br />

einer Eigentümergemeinschaft über Wohnhäuser in Speyer (Rheinland-<br />

Pfalz) bezüglich "Neuvermietung" von Wohnraum am 18. Oktober 2002 an eine Eigentümerin:<br />

"Aus eigener Beobachtung konnte ich feststellen, dass Ihre Wohnung an eine<br />

Zigeunerfamilie vermietet werden soll. Von den Eigentümern wird im Zusammenhang mit<br />

<strong>der</strong> geplanten Vermietung offenbar befürchtet, dass sich die Familie aufgrund <strong>der</strong> Herkunft<br />

und Lebenseinstellung nicht in die Ordnung des Hauses einglie<strong>der</strong>t und es zu<br />

nachhaltigen Störungen des häuslichen Friedens kommt."<br />

Die noch zu schaffenden gesetzlichen Normen können nach Auffassung des Zentralrats<br />

nicht ersetzt werden durch die unter Punkt 2. „Politische Bildung und Schulen“ (Rdn. 179<br />

bis 184) beschriebenen Gesprächskreise und Dialogprojekte, auch nicht durch die unter<br />

5. „Staatliche Initiativen“ beschriebenen Runden Tische und geistig-politischen Auseinan<strong>der</strong>setzungen.<br />

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