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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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ausgeschlossen werden. Der Staat darf adäquate Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Gleichstellung von Sprechern von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen mit den<br />

Sprechern <strong>der</strong> allgemein verbreiteten Amtssprache dort ergreifen, wo es <strong>not</strong>wendig<br />

und angemessen ist. Hierbei ist den spezifischen Bedingungen <strong>der</strong> jeweiligen Sprache<br />

und ihrer Benutzer Rechnung zu tragen.<br />

132. Nach dem fö<strong>der</strong>alen Prinzip <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> sind in erster Linie<br />

die Län<strong>der</strong> für die Umsetzung <strong>der</strong> Maßnahmen zur För<strong>der</strong>ung und Erhaltung <strong>der</strong><br />

durch die Charta geschützten Sprachen zuständig. Die Verfassungen von fünf Län<strong>der</strong>n<br />

<strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> enthalten Bestimmungen, die nationale Min<strong>der</strong>heiten<br />

und Volksgruppen bzw. nationale und ethnische Min<strong>der</strong>heiten zum Gegenstand<br />

haben. Sie beziehen sich teilweise auch direkt auf <strong>der</strong>en Sprache. Eine<br />

Verfassungsbestimmung schützt die nie<strong>der</strong>deutsche Sprache. Die Verfassungsbestimmungen<br />

bieten die Grundlage für gesetzgeberische Maßnahmen o<strong>der</strong> Verwaltungshandeln<br />

zugunsten dieser Sprachen.<br />

133. Artikel 25 <strong>der</strong> Verfassung des Landes Brandenburg umschreibt die Rechte<br />

<strong>der</strong> Sorben (Wenden) wie folgt:<br />

"(1) Das Recht des sorbischen Volkes auf Schutz, Erhaltung und Pflege seiner nationalen<br />

Identität und seines angestammten Siedlungsgebietes wird gewährleistet.<br />

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände för<strong>der</strong>n die Verwirklichung dieses<br />

Rechts, insbeson<strong>der</strong>e die kulturelle Eigenständigkeit und die wirksame politische<br />

Mitgestaltung des sorbischen Volkes.<br />

(2) Das Land wirkt auf die Sicherung einer Landesgrenzen übergreifenden kulturellen<br />

Autonomie <strong>der</strong> Sorben hin.<br />

(3) Die Sorben haben das Recht auf Bewahrung und För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> sorbischen<br />

Sprache und Kultur im öffentlichen Leben und ihre Vermittlung in Schulen und Kin<strong>der</strong>tagesstätten.<br />

(4) Im Siedlungsgebiet <strong>der</strong> Sorben ist die sorbische Sprache in die öffentliche Beschriftung<br />

einzubeziehen. Die sorbische Fahne hat die Farben Blau, Rot, Weiß.<br />

(5) Die Ausgestaltung <strong>der</strong> Rechte <strong>der</strong> Sorben regelt ein Gesetz. Dies hat sicherzustellen,<br />

dass in Angelegenheiten <strong>der</strong> Sorben, insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> Gesetzgebung,<br />

sorbische Vertreter mitwirken."<br />

134. Die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bezieht sich in Artikel<br />

16 Abs. 2 auf die nie<strong>der</strong>deutsche Sprache:<br />

"Das Land schützt und för<strong>der</strong>t die Pflege <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache."

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