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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Stellungnahme <strong>der</strong> Domowina – Bund Lausitzer Sorben e.V. zum zweiten<br />

Staatenbericht <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> zur Europäischen Charta <strong>der</strong><br />

Regional- und Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

Rdn. 109: Nicht nachvollziehbar ist die Entscheidung <strong>der</strong> Bundesregierung gegen<br />

die Schaffung spezifischer gesetzlicher Bestimmungen zur Umsetzung <strong>der</strong><br />

Verpflichtungen <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong>, wie es das Ministerkomitee im Teil<br />

B.1 als eine Hauptempfehlung im Punkt 1. formuliert:<br />

1. spezifische gesetzliche Bestimmungen erlassen, wo diese noch fehlen, um<br />

den Verpflichtungen nachzukommen, die <strong>Deutschland</strong> nach <strong>der</strong> Charta<br />

übernommen hat;<br />

Die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> ist <strong>der</strong> Auffassung, dass weitere rechtliche<br />

Regelungen keine zusätzlichen rechtlichen Vorteile bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong><br />

Vorschriften bieten. Die Begründung zur Ablehnung o.g. Empfehlung, solche<br />

Vorschriften seien „redundant“ (d.h. sie würden bestehendes Recht nur wie<strong>der</strong>holen),<br />

ist aus unserer Sicht am Beispiel <strong>der</strong> Schließung <strong>der</strong> Sorbischen Mittelschule „Jurij<br />

Chěžka“ Crostwitz wi<strong>der</strong>legt.<br />

Obwohl die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> selbst darauf hinweist, dass die Charta<br />

nach dem Vertragsgesetz in <strong>Deutschland</strong> als Bundesgesetz gilt, das nachrangiges<br />

Recht – einschließlich Landesgesetze – bricht und gegenüber sonstigen<br />

Bundesgesetzen grundsätzlich als das speziellere Gesetz anwendbar ist, entschied<br />

das Gericht im Fall <strong>der</strong> Schließung <strong>der</strong> Sorbischen Mittelschule Crostwitz,<br />

bestehendes Schulrecht ginge dem För<strong>der</strong>ungsanspruch entsprechend <strong>der</strong> Charta<br />

vor.<br />

Diese Entscheidung untermauert deutlich das Fehlen einklagbarer Gesetzgebung<br />

und die For<strong>der</strong>ung nach Schaffung eines rechtlichen Rahmens spezifischer<br />

Regelungen zum sorbischen Schulwesen für das sorbische Siedlungsgebiet im<br />

Freistaat Sachsen und das angestammte Siedlungsgebiet <strong>der</strong> Sorben/Wenden im<br />

Land Brandenburg. Diese rechtlichen Regelungen sollten zweckentsprechend<br />

angemessene Ressourcen zur För<strong>der</strong>ung und Fortentwicklung des sorbischen<br />

Bildungswesens unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Europäischen Charta <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong>

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