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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

- 412 -<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen<br />

Land<br />

a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche o<strong>der</strong> soziale Leben,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />

für Erzeugnisse o<strong>der</strong> Anlagen ungerechtfertigt verbietet o<strong>der</strong> einschränkt;<br />

b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />

zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />

c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

im Zusammenhang mit wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sozialen Tätigkeiten behin<strong>der</strong>n sollen;<br />

Die Verpflichtungen zu Buchstaben a und c wurden durch die Län<strong>der</strong> Bremen, Hamburg,<br />

Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein<br />

übernommen.<br />

1356. Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen unter Rdn 248 verwiesen.<br />

1357. Diese Verpflichtungen entsprechen dem geltenden Recht <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> und werden damit bundesweit hinsichtlich aller Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

erfüllt. Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen waren von den Län<strong>der</strong>n daher nicht<br />

zu treffen.<br />

Art. 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung des Gebrauchs <strong>der</strong> Sprache -<br />

d) den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen durch an<strong>der</strong>e als die unter<br />

den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen.<br />

Die Verpflichtung wurde durch die Län<strong>der</strong> Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen,<br />

Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein übernommen.<br />

1358. Hierzu wird auf die grundsätzlichen Ausführungen unter Rdn 249 verwiesen.<br />

1359. In <strong>Deutschland</strong> ist die Freiheit des Gebrauchs <strong>der</strong> eigenen Sprache - in <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit und in <strong>der</strong> Privatsphäre - durch Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes<br />

gewährleistet. Der Gebrauch <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen in <strong>der</strong> Öffentlichkeit wird von<br />

<strong>der</strong> deutschen Bevölkerung allgemein akzeptiert. Es gibt hier keinerlei Vorbehalte.

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