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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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- 38 -<br />

Teil C Schutz <strong>der</strong> Sprachen nach Teil II (Artikel 7) <strong>der</strong> Charta<br />

118. Die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> hat in Erklärungen (Anlage 3) im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Ratifizierung den Anwendungsbereich <strong>der</strong> Charta für die in <strong>Deutschland</strong> gesprochenen<br />

Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen bestimmt.<br />

119. Die von <strong>der</strong> Charta erfassten Sprachen sind in erster Linie Territorialsprachen,<br />

d.h. Sprachen, die herkömmlicherweise in einem bestimmten geografischen<br />

Gebiet benutzt werden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die meisten von <strong>der</strong> Charta<br />

vorgesehenen Maßnahmen die Festlegung eines geografischen Anwendungsbereichs<br />

erfor<strong>der</strong>n, <strong>der</strong> sich von dem Staat als Ganzes unterscheidet. Die <strong>Bundesrepublik</strong><br />

<strong>Deutschland</strong> hat deshalb ergänzend zu den Verpflichtungen gemäß Teil II <strong>der</strong><br />

Charta dem Europarat <strong>not</strong>ifiziert, welche konkreten Bestimmungen gemäß Teil III <strong>der</strong><br />

Charta sie für die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen Dänisch, Ober- und Nie<strong>der</strong>sorbisch,<br />

Nord- und Saterfriesisch und Nie<strong>der</strong>deutsch (in den Län<strong>der</strong>n Freie Hansestadt<br />

Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>-<br />

sachsen und Schleswig-Holstein) sowie Romanes (im Land Hessen) erfüllt. Die geson<strong>der</strong>te<br />

Bezeichnung dieser Bestimmungen für das Gebiet einzelner Län<strong>der</strong> entspricht<br />

dem fö<strong>der</strong>alen Staatsaufbau <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> und berücksichtigt<br />

die Gegebenheiten <strong>der</strong> Sprache im betreffenden Land, in denen diese Sprachen<br />

ihre räumliche Basis haben.<br />

120. Hinsichtlich des Schutzes und <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache Romanes<br />

(im gesamten Bundesgebiet, mit Ausnahme des Landes Hessen, in dem Romanes<br />

nach Teil III geschützt wird) und <strong>der</strong> Regionalsprache Nie<strong>der</strong>deutsch (in den<br />

Län<strong>der</strong>n Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt) erfüllen das geltende<br />

Recht und die bestehende Verwaltungspraxis, neben den allgemeinen Zielen<br />

und Grundsätzen des Artikel 7 <strong>der</strong> Charta, gleichzeitig einzelne Bestimmungen aus<br />

Teil III <strong>der</strong> Charta. Einzelheiten dazu werden in den Erläuterungen zu Teil III <strong>der</strong><br />

Charta behandelt. Die Darstellung <strong>der</strong> Umsetzungsmaßnahmen nach Teil II beschränkt<br />

sich daher auf die wesentlichen Rahmenbedingungen.<br />

Artikel 7<br />

Ziele und Grundsätze<br />

Absatz 1<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen legen die Vertragsparteien in den Gebieten,<br />

in denen solche Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> Sprache<br />

ihrer Politik, Gesetzgebung und Praxis folgende Ziele und Grundsätze zugrunde:

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