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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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nomie <strong>der</strong> Sen<strong>der</strong> und <strong>der</strong> beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zusätzlich zu beach-<br />

tenden Staatsferne gibt es jedoch keine Möglichkeit, von <strong>der</strong> Landesregierung auf<br />

die konkreten einzelnen Programminhalte Einfluss zu nehmen.<br />

6. Sachsen-Anhalt<br />

1129. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 1109-1111 verwiesen.<br />

7. Schleswig-Holstein<br />

1130. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 1112-1116 verwiesen.<br />

1131. Ergänzend ist zu erwähnen, dass im Rahmen des Schleswig-Holstein-<br />

Magazins, das - außer sonntags - täglich von 19.30 bis 20.00 Uhr gesendet wird, Beiträge<br />

über die nie<strong>der</strong>deutsche Sprache ausgestrahlt werden, z.B. die Talkshow „Talk<br />

op Platt“.<br />

1132. Die Ministerpräsidentin hat die Kritik des Sachverständigenausschusses in<br />

Rdn 411 des Monitoringberichts zum Anlass genommen, um die Direktoren und Ge-<br />

schäftsführer <strong>der</strong> öffentlichen und privaten Medienanstalten über die Feststellungen<br />

des Expertenausschusses schriftlich zu unterrichten (Schreiben vom 9. Januar<br />

2003). Zugleich hat sie nochmals dazu ermuntert, „nach Kräften für die Präsenz <strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heiten- und Regionalsprachen in Fernsehsendungen, im Hörfunk, in den<br />

Printmedien sowie bei <strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung audiovisueller Werke einzutreten und neue Ak-<br />

zente zu setzen.“<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d) - Audio- und audiovisuelle Werke -<br />

d) zur Produktion und Verbreitung von Audio- und audiovisuellen Werken in den Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

1. Brandenburg<br />

1133. Das Land Brandenburg hat die Verpflichtung insbeson<strong>der</strong>e durch legislative<br />

Maßnahmen umgesetzt. In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über den Ostdeutschen Rundfunk<br />

Brandenburg (ORB-Gesetz) ist die Verpflichtung des ORB verankert, in Erfüllung seines<br />

Programmauftrages auf privatwirtschaftliche Anbieter und Dienstleistungen zurückzugreifen<br />

und hierbei Produktionsunternehmen im Land Brandenburg zu berücksichtigen.<br />

Von dieser Verpflichtung profitieren auch Hersteller und Verbreiter von Au-

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