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Artikel 11<br />

Medien<br />

- 339 -<br />

Absatz 1)<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation<br />

je<strong>der</strong> Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben, unter Achtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit und Autonomie <strong>der</strong> Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Art. 11 Abs. 1 Buchstabe b) ii - Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

1. Brandenburg<br />

1091. Im Land Brandenburg ist im nie<strong>der</strong>deutschen Sprachgebiet <strong>der</strong> Empfang <strong>der</strong><br />

Rundfunk- und Fernsehsendungen des Norddeutschen Rundfunks (NDR) möglich<br />

und <strong>der</strong> Rundfunk Berlin- Brandenburg (RBB) übernimmt teilweise die Sendebeiträge<br />

des NDR in sein eigenes Programmschema.<br />

1092. Im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigenausschusses in Rdn<br />

93 des Monitoringberichts, dass aufgrund <strong>der</strong> fehlenden Information zu den privaten<br />

Rundfunkanbietern nicht von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Verpflicht ausgegangen werden kann,<br />

teilt das Land Brandenburg mit:<br />

Die privaten Rundfunkanbieter sind in ihrer Programmgestaltung weitgehend frei; das<br />

Land hat hier außerhalb sehr enger Grenzen we<strong>der</strong> unmittelbare Einwirkungsmög-<br />

lichkeiten noch besteht mittelbarer Einfluss. Die Chartabestimmung verpflichtet das<br />

Land naturgemäß nur in dem Ausmaß, in dem staatliche Stellen in diesem Bereich<br />

unmittelbar o<strong>der</strong> mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben, zu Ermuti-<br />

gung o<strong>der</strong> Erleichterung <strong>der</strong> Ausstrahlung nie<strong>der</strong>deutscher Beiträge. Angesichts<br />

dessen muss die Verpflichtung im Wesentlichen durch den öffentlich-rechtlichen<br />

Rundfunk erfüllt werden. Gegenüber den privaten Rundfunkanbietern ist die Landes-<br />

regierung auf Einflussnahme in allgemeiner Form durch die Schaffung eines min<strong>der</strong>-<br />

heitenfreundlichen und auf das Gedeihen <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

hinzielenden Meinungsklimas (s. hierzu die Ausführungen unter Rdn 851) be-<br />

schränkt.

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