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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Vertragsgesetz in <strong>Deutschland</strong> als Bundesgesetz gilt, das nachrangiges Recht - ein-<br />

schließlich Landesgesetze - bricht und gegenüber sonstigen Bundesgesetzen grund-<br />

sätzlich als das speziellere Gesetz anzuwenden ist, soweit die betreffenden Vertrags-<br />

regelungen selbst bereits unmittelbar anwendbar sind. Solche übernommen Ver-<br />

pflichtungen aus <strong>der</strong> Charta binden damit Justiz und Verwaltung unmittelbar und sind<br />

beim Verwaltungshandeln zu beachten. Dementsprechend ist die Rechtmäßigkeit<br />

eines konkreten Verwaltungshandelns am Maßstab dieser Verpflichtungen zu prüfen.<br />

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass <strong>Deutschland</strong> bestrebt ist,<br />

durch Deregulation und unter strikter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips, die e-<br />

norme Anzahl von Gesetzesvorschriften abzubauen und damit die Gesetzeslage für<br />

die Bürgerinnen und Bürger übersichtlicher zu gestalten. Dies bedeutet auch, dass<br />

die Erfor<strong>der</strong>lichkeit neuer Vorschriften einem strengen Prüfungsmaßstab unterliegt,<br />

insbeson<strong>der</strong>e bei redundanten Vorschriften.<br />

107. Als Beispiel für die unmittelbare Geltung <strong>der</strong> Vorschriften wird auf die vom<br />

Sachverständigenausschuss in Rdn 431 des Monitoringberichts erwähnte Schlie-<br />

ßung einer Schulklasse in Crostwitz im Freistaat Sachsen hingewiesen. Das Kultus-<br />

ministerium des Freistaates Sachsen hatte dort mit Bescheid vom 16. März 2001<br />

wegen mangeln<strong>der</strong> Anmeldezahlen die Mitwirkung des Freistaates Sachsen am Un-<br />

terhalt <strong>der</strong> Klassenstufe 5 <strong>der</strong> sorbischen Mittelschule in Crostwitz zum Schuljahr<br />

2001/ 2002 - Schulbeginn am 10. August 2001 - wi<strong>der</strong>rufen. Das Ministerium be-<br />

gründete die Maßnahme damit, dass nach dem Schulgesetz und <strong>der</strong> Schulordnung<br />

wegen <strong>der</strong> <strong>not</strong>wendigen Differenzierungen beim Bildungsangebot und des hierzu<br />

<strong>not</strong>wendigen Mitteleinsatzes mindestens zwei Parallelklassen (Vermeidung von<br />

Kleinstjahrgangsstufen) in einer Schule einzurichten sind. Eine Klasse muss hierbei<br />

in <strong>der</strong> Regel aus 25, mindestens jedoch aus 20 Schülerinnen und Schülern beste-<br />

hen. Zum Schuljahr 2001/ 2002 lagen insgesamt nur 17 Anmeldungen für die Klas-<br />

senstufe 5 vor, statt <strong>der</strong> für Mittelschulen mindestens <strong>not</strong>wendigen 40 Anmeldungen<br />

pro Klassenstufe.<br />

108. Gegen den Bescheid hatte die Gemeinde Crostwitz Klage erhoben. Das<br />

Verwaltungsgericht Dresden hat den Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Mitwirkung an <strong>der</strong> Klassenstufe<br />

durch das Kultusministerium für rechtmäßig erachtet, da die Fortführung <strong>der</strong> Schule<br />

dem Schulgesetz wi<strong>der</strong>spräche. Das Gericht hat hierbei auch eine ausführliche Ab-<br />

wägung zwischen <strong>der</strong> Funktionsfähigkeit des öffentlichen Schulwesens und dem be-<br />

son<strong>der</strong>en Schutzbedürfnis <strong>der</strong> nationalen Min<strong>der</strong>heit <strong>der</strong> Sorben vorgenommen. Es<br />

hat insbeson<strong>der</strong>e auch die Berücksichtigung <strong>der</strong> im Freistaat Sachsen geltenden<br />

Vorschrift des Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe c Nummer iv) <strong>der</strong> Charta durch die Verwal-<br />

tungsbehörden geprüft, im Ergebnis allerdings keinen Verstoß gegen die Charta ge-<br />

sehen.

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