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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Art. 10 Abs. 2 Buchstabe c) - Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke <strong>der</strong> regionalen Behör-<br />

de in <strong>der</strong> Regionalsprache -<br />

c) die Veröffentlichung <strong>der</strong> amtlichen Schriftstücke <strong>der</strong> regionalen Behörden durch diese<br />

auch in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen;<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

1064. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 1011 und 1012 verwiesen.<br />

2. Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

1065. Auch in den regionalen Behörden Nie<strong>der</strong>sachsens ist Personal vorhanden,<br />

das über Regionalsprachkenntnisse verfügt. Die Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke<br />

in Nie<strong>der</strong>deutsch wird jedoch eher zurückhaltend bewertet. Im Einzelfall wird<br />

jedoch geprüft, ob eine <strong>der</strong>artige Maßnahme zweckmäßig, bzw. im Hinblick auf den<br />

Adressatenkreis effektiv ist.<br />

1066. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen unter Rdn 1017 und 1018 verwiesen.<br />

Art. 10 Abs. 2 Buchstabe d) - Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke <strong>der</strong> örtlichen Behörde<br />

in <strong>der</strong> Regionalsprache<br />

d) die Veröffentlichung <strong>der</strong> amtlichen Schriftstücke <strong>der</strong> örtlichen Behörden durch diese<br />

auch in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen;<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

1067. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 1011 und 1012 verwiesen.<br />

2. Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

1068. Die Veröffentlichung von amtlichen Schriftstücken in Nie<strong>der</strong>deutsch ist im<br />

Land Nie<strong>der</strong>sachsen zulässig und wird nicht durch rechtliche Vorgaben behin<strong>der</strong>t.<br />

Aus einer Umfrage im Landesteil Ostfriesland geht hervor, dass zurzeit in den einzelnen<br />

Gemeinden noch keine entsprechende Veröffentlichungspraxis existiert.<br />

1069. Im Übrigen wird hierzu auf die Ausführungen unter Rdn 1017 und 1018 verwiesen.

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