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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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1054. Es ist nicht beabsichtigt, durch Verwaltungsvorschriften die Behandlung von in<br />

nie<strong>der</strong>deutscher Sprache abgefassten Anträgen eigens zu regeln, da für eine solche<br />

Regelung kein praktisches Bedürfnis erkennbar ist. Bislang ist kein Fall bekanntgeworden,<br />

in dem hierfür keine pragmatische Lösung gefunden worden wäre.<br />

1055. Zu <strong>der</strong> Auffassung des Sachverständigenausschusses in Rdn 90 des Monito-<br />

ringberichts, dass die Verpflichtung lediglich förmlich erfüllt sei, wird mitgeteilt:<br />

Diese Bestimmung verpflichtet örtliche und regionale Behörden, Sprechern <strong>der</strong> nie-<br />

<strong>der</strong>deutschen Sprache die Möglichkeit einzuräumen, mündliche o<strong>der</strong> schriftliche An-<br />

träge in diesen Sprachen zu stellen. Der praktische Bedarf nach Gebrauch dieses<br />

Rechts kann aufgrund <strong>der</strong> bisherigen Erfahrungen als gering eingeschätzt werden.<br />

Es ist weiterhin kein Fall bekannt geworden, in dem nicht - beispielsweise durch Hin-<br />

zuziehung eines <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache mächtigen Behördenmitarbeiters -<br />

eine praktische und zufriedenstellende Lösung gefunden worden wäre.<br />

1056. Im Hinblick auf die vom Sachverständigausschuss geäußerte Ansicht, es sei<br />

ratsam, den Behörden entsprechende Anweisungen zu erteilen o<strong>der</strong> förmliche Vor-<br />

schriften zu erlassen und diese zu veröffentlichen, damit den Verwen<strong>der</strong>n <strong>der</strong> nie-<br />

<strong>der</strong>deutschen Sprache die Möglichkeit zum Sprachgebrauch im Verkehr mit Verwal-<br />

tungsbehörden bewusst wird muss angemerkt werden, dass aus hiesiger Sicht <strong>der</strong><br />

als Verpflichtung angenommenen Chartabestimmung eine solche Pflicht nicht zu<br />

entnehmen ist. Die Bestimmung regelt nach Wortlaut und Sinn lediglich die Einräu-<br />

mung <strong>der</strong> Möglichkeit zum Gebrauch <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache. Sie ist mithin<br />

darauf angelegt, einen vorhandenen Bedarf zu befriedigen, sie beinhaltet aber nicht<br />

die Verpflichtung <strong>der</strong> Behörden, einen gar nicht vorhandenen Bedarf erst zu wecken.<br />

Die Interpretation des Beratenden Ausschusses weist weit über den Schutzbereich<br />

<strong>der</strong> Charta hinaus und beinhaltet ein an<strong>der</strong>es Verständnis als dasjenige, das die<br />

Landesregierung des Landes Brandenburg bei Übernahme <strong>der</strong> Verpflichtung<br />

zugrunde gelegt hat.<br />

2. Freie Hansestadt Bremen<br />

1057. Hierzu wird auf die Ausführungen in Rdn 1011 und 1012 verwiesen.

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