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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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1048. In Ostfriesland und im Ammerland gibt es Arbeitskreise mit Vertreterinnen<br />

und Vertretern aus Landkreisen und Kommunen, die sich speziell mit <strong>der</strong> Umsetzung<br />

des Artikels 10 <strong>der</strong> Charta befassen.<br />

1049. Im Übrigen wir hierzu auf die Ausführungen unter Rdn 1017 und 1018 verwiesen.<br />

5. Schleswig-Holstein<br />

1050. Der Gebrauch des Nie<strong>der</strong>deutschen in regionalen und örtlichen Behörden<br />

hängt insbeson<strong>der</strong>e davon ab, ob innerhalb <strong>der</strong> Verwaltung Mitarbeiterinnen und<br />

Mitarbeiter vorhanden sind, die über eine entsprechende Sprachkompetenz verfügen.<br />

Auch wenn es keine statistischen Erhebungen über die Verwendung des Nie<strong>der</strong>deutschen<br />

in diesem Bereich gibt, so ist doch anzunehmen, dass insbeson<strong>der</strong>e in<br />

ländlichen Gemeinden auch auf Nie<strong>der</strong>deutsch miteinan<strong>der</strong> kommuniziert wird.<br />

1051. So hat beispielsweise die Stadt Schleswig Aufkleber mit <strong>der</strong> Aufschrift „Ick<br />

snack Platt“ an ihre Plattdeutsch sprechenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgegeben,<br />

um dadurch möglicherweise noch bestehende Hemmnisse bei den Besucherinnen<br />

und Besuchern vor einer Benutzung <strong>der</strong> Regionalsprache in einem Amt<br />

o<strong>der</strong> einer Behörde abzubauen.<br />

Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b) - Stellung von Anträgen -<br />

b) die Möglichkeit, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

mündliche o<strong>der</strong> schriftliche Anträge in diesen Sprachen stellen;<br />

1. Brandenburg<br />

1052. Von dieser Bestimmung sind kommunale Gebietskörperschaften betroffen. Es<br />

ist nicht bekannt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich bislang Bürger mit<br />

mündlichen o<strong>der</strong> schriftlichen Anträgen in nie<strong>der</strong>deutscher Sprache an kommunale<br />

Behörden gewandt haben; hierüber werden keine statistischen Erhebungen<br />

durchgeführt.<br />

1053. Sofern ein Bürger sich mit einem in nie<strong>der</strong>deutscher Sprache abgefassten<br />

Antrag an einen nicht <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache mächtigen Amtsträger wendet,<br />

kann in <strong>der</strong> Regel ohne größeren Aufwand durch Hinzuziehung eines <strong>der</strong><br />

nie<strong>der</strong>deutschen Sprache mächtigen Beschäftigen eine praktische Lösung gefunden<br />

werden.

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