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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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deutsch) eine Diskussion darüber gegeben, wieweit sich eine volksnahe Regional-<br />

sprache <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>nen Begriffswelt öffnen sollte.<br />

Die Lan<strong>der</strong>regierung beabsichtigt, die Möglichkeiten dieser Bestimmung mit den<br />

kommunalen Spitzenverbänden zu erörtern.<br />

Artikel 10 Abs. 2<br />

Absatz 2<br />

In Bezug auf die örtlichen und regionalen Behörden, in <strong>der</strong>en örtlichem Zuständigkeitsbereich die<br />

Zahl <strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, verpflichten sich die Vertragsparteien, folgendes zuzulassen und/<br />

o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen:<br />

Zu Art. 10 Abs. 2 Buchstabe a) - Gebrauch <strong>der</strong> Sprache -<br />

a) den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen innerhalb <strong>der</strong> regionalen o<strong>der</strong><br />

örtlichen Behörde;<br />

1034. Die übernomme Verpflichtung - dies gilt auch für die weiteren Verpflichtungen<br />

des Absatz 2 - wird von den Län<strong>der</strong>n grundsätzlich zumindest in <strong>der</strong> Form des<br />

Zulassens erfüllt. Den Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppe steht es deshalb frei, die entsprechenden<br />

Bestimmungen auch im Alltag wahrzunehmen. Dies geschieht zurzeit,<br />

wenn überhaupt, nur vereinzelt. Die praktische Umsetzung <strong>der</strong> Verpflichtung hängt<br />

allerdings wesentlich auch davon ab, inwiefern in den zuständigen Verwaltungen<br />

Mitarbeiter vorhanden sind, die über eine Sprachkompetenz in <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen<br />

Sprache verfügen. Über die bestehende grundsätzliche Möglichkeit hinaus werden<br />

für einzelne Län<strong>der</strong> - soweit dies möglich ist o<strong>der</strong> die Län<strong>der</strong> bereits über praktische<br />

Erfahrungen verfügen - Beispiele für Umsetzungsmaßnahmen genannt.<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

1035. Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Charta zum 01. Januar 1999 ist die Bestimmung für die<br />

Behörden <strong>der</strong> Freien Hansestadt Bremen geltendes Recht. Konkrete Maßnahmen<br />

wurden nicht ergriffen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Rdn 1011 und<br />

1012 verwiesen.

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