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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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- 322 -<br />

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt o<strong>der</strong> Eingaben,<br />

Belege, Urkunden o<strong>der</strong> sonstige Schriftstücke vorgelegt, kann die Behörde<br />

die Vorlage einer Übersetzung verlangen. (...)“<br />

1020. Nach einer nicht repräsentativen Umfrage im nachgeordneten Bereich des<br />

Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein wurde von dieser Möglichkeit u.a.<br />

in <strong>der</strong> Vermessungs- und Katasterverwaltung und im Statistischen Landesamt<br />

Gebrauch gemacht.<br />

1021. Ergänzend ist anzumerken, dass nach dem fachjuristischen Kommentar von<br />

Foerster, Frie<strong>der</strong>sen, Rohde (Stand 2/ 97, Nr. 1 Abs.4 zu § 82 a Landesverwaltungsgesetz)<br />

unter dem Begriff <strong>der</strong> deutschen Sprache nicht nur Hochdeutsch verstanden<br />

wird, son<strong>der</strong>n auch eine Mundart, einschließlich <strong>der</strong> plattdeutschen Sprache. Dies<br />

entspricht schon den höchstrichterlichen Entscheidungen zur Parallelvorschrift für die<br />

Gerichte in § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Voraussetzung ist allerdings,<br />

dass alle Beteiligten die Mundart verstehen. Insofern ist die Verpflichtung für Nie<strong>der</strong>deutsch<br />

bereits hierdurch erfüllt. Nach dieser Kommentierung wäre Nie<strong>der</strong>deutsch<br />

keine eigene Sprache, son<strong>der</strong>n eine Mundart, und würde insoweit nicht von <strong>der</strong><br />

Charta erfasst werden. Sprachwissenschaftlich steht jedoch außer Frage, dass es<br />

sich bei Nie<strong>der</strong>deutsch um eine eigene Sprache handelt, die sich vom Hochdeutschen<br />

unterscheidet.<br />

1022. Aufgrund fehlen<strong>der</strong> Informationen aus <strong>der</strong> Praxis sieht sich <strong>der</strong> Sachverstän-<br />

digenausschuss in Rdn <strong>404</strong> seines Monitoringberichts noch nicht in <strong>der</strong> Lage festzu-<br />

stellen, dass diese Verpflichtung erfüllt ist.<br />

Das Fehlen praktischer Beispiele, in denen Urkunden auf Nie<strong>der</strong>deutsch vorgelegt<br />

werden, zeigt in erster Linie die Bedeutung von Nie<strong>der</strong>deutsch als gesprochener Re-<br />

gionalsprache. Der Mangel an Beispielen steht nach Auffassung <strong>der</strong> Landesregie-<br />

rung jedoch nicht <strong>der</strong> Feststellung einer Implementierung entgegen.<br />

Art. 10 Abs. 1 Buchstabe c) - Abfassung von Schriftstücken -<br />

c) zuzulassen, dass die Verwaltungsbehörden Schriftstücke in einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

abfassen.<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

1023. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 1011 und 1012 verwiesen.

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