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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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1016. Zu den vom Sachverständigenausschuss in Rdn 331 des Monitoringberichts<br />

beklagten fehlenden Information zur Praxis, wird mitgeteilt:<br />

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern gibt es für die Vorlage von Urkunden in nie-<br />

<strong>der</strong>deutscher Sprache aus den 60ziger Jahren ein Beispiel, das auch in <strong>der</strong> studenti-<br />

schen Ausbildung thematisiert wird. In einem Wegestreit ist eine nie<strong>der</strong>deutsche Ur-<br />

kunde vorgelegt worden. Grundsätzlich ist die Vorlage nie<strong>der</strong>deutscher Urkunden<br />

zulässig, kommt aber in <strong>der</strong> Praxis auf Grund <strong>der</strong> Zweisprachigkeit <strong>der</strong> Sprecher nur<br />

bei historischen Urkunden vor.<br />

4. Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

1017. Die Vorlage von Urkunden in Nie<strong>der</strong>deutsch ist zulässig. Über die tatsächliche<br />

Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch Angehörige <strong>der</strong> Sprachgruppe liegen<br />

bislang noch keine Informationen vor.<br />

1018. Im Hinblick auf die vom Sachverständigenausschuss in Rdn 362 bis 367 des<br />

Monitoringberichts zu den nach Artikel 10 übernommen Verpflichtungen geäußerten<br />

Kritik, dass die Verpflichtungen lediglich formell o<strong>der</strong> nur teilweise erfüllt seien, teilt<br />

das Land Nie<strong>der</strong>sachsen mit:<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Bezirksregierung Weser-Ems ist die Verwendung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deut-<br />

schen Sprache im Kontakt mit den Bürgern stark und kommunikativ ausgeprägt. Ein<br />

großer Teil <strong>der</strong> Mitarbeiter ist in <strong>der</strong> Lage das Nie<strong>der</strong>deutsche zu verstehen und zu<br />

sprechen. Somit ist sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger mündliche und<br />

schriftliche Anträge stellen und Antworten erhalten können. Gleiches gilt für die Vor-<br />

lage von Dokumenten.<br />

5. Schleswig-Holstein<br />

1019. Gesetzliche Grundlage für die Übernahme dieser Verpflichtung durch das<br />

Land Schleswig-Holstein ist § 82 a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes. Aus dieser<br />

Ermessensvorschrift ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, Anträge, Eingaben,<br />

Belege, Urkunden o<strong>der</strong> sonstige Schriftstücke in einer fremden Sprache - d.h.<br />

einer an<strong>der</strong>en als <strong>der</strong> Amtssprache - vorzulegen.<br />

㤠82 a Amtssprache<br />

(1) Die Amtssprache ist Deutsch.

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