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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Nie<strong>der</strong>deutsch verfasste Urkunden bei den Behörden vorzulegen. Die Möglichkeit<br />

hierzu wurde von Angehörigen <strong>der</strong> Sprachgruppe bisher nicht genutzt.<br />

1014. Im Hinblick auf die vom Sachverständigenausschuss in Rdn 300 bis 303 des<br />

Monitoringberichts zu den nach Artikel 10 übernommenen Verpflichtungen geäußer-<br />

ten Kritik, dass die Verpflichtungen lediglich formell o<strong>der</strong> nur teilweise erfüllt seien,<br />

teilt die Freie und Hansestadt Hamburg mit:<br />

Die Bestimmungen des Artikels 10 - Verwaltungsbehörden und öffentliche Dienstleis-<br />

tungsbetriebe - sind 1997 durch die Ratifizierung <strong>der</strong> Europäischen Charta <strong>der</strong> Regi-<br />

onal- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen durch den Senat in Hamburg unmittelbar anwend-<br />

bares Recht geworden. Insoweit sind die entsprechenden Selbstbindungen vollstän-<br />

dig förmlich erfüllt. Hamburg hat im Interesse <strong>der</strong> Eindämmung <strong>der</strong> Normen- und<br />

Vorschriftenflut ganz bewusst von einer Umsetzung <strong>der</strong> Selbstbindungen nach Art.<br />

10 in förmliche Vorschriften o<strong>der</strong> Anweisungen abgesehen. Die mit <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

stadtstaatlichen Konstitution Hamburgs verbundene Übersichtlichkeit <strong>der</strong> Verwaltung<br />

und unmittelbare Wirksamkeit von Senatsentscheidungen für die Gesamtverwaltung<br />

machen aus <strong>der</strong> Sicht <strong>der</strong> Finanzbehörde eine über die praktizierte informelle<br />

Verbreitung <strong>der</strong> Informationen (Dienstbesprechungen etc.) hinausgehende weitere<br />

Durchsetzung bzw. Bekanntmachung <strong>der</strong> Selbstbindungen nach Art. 10 entbehrlich.<br />

Hamburg befindet sich damit im Übrigen im Einklang mit den an<strong>der</strong>en norddeutschen<br />

Bundeslän<strong>der</strong>n.<br />

Hamburg sind keine Fälle bekannt, in denen es aufgrund nicht vorhandener Verwal-<br />

tungsvorschriften zur Umsetzung des Art. 10 zur Zurückweisung o<strong>der</strong> Ablehnung von<br />

Dokumenten und Anträgen, die in nie<strong>der</strong>deutscher Sprache verfasst wurden, ge-<br />

kommen ist. Durch behördeninterne Hinweisschil<strong>der</strong> bzw. -aufkleber bei entspre-<br />

chend sprachkompetenten Beschäftigten <strong>der</strong> Verwaltungsbehörden wurde eine<br />

pragmatische Lösung geschaffen.<br />

Die Verwaltungsbehörden sind für die Öffentlichkeitsarbeit in ihren Zuständigkeitsbe-<br />

reichen eigenverantwortlich und richten diese auch entsprechend ihrer Einwohner-<br />

schaft aus. Zentralgesteuerte hamburgweite Veröffentlichungen sind nicht geplant.<br />

3. Mecklenburg-Vorpommern<br />

1015. § 23 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes schließt die Verwendung<br />

des Nie<strong>der</strong>deutschen trotz des bestehenden Prinzips <strong>der</strong> deutschen Amtssprache<br />

nicht grundsätzlich aus. In <strong>der</strong> Regionalsprache Nie<strong>der</strong>deutsch können dementsprechend<br />

abgefasste Urkunden, z.B. Kaufverträge etc, vorgelegt werden.

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