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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden<br />

und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

- 319 -<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl <strong>der</strong> Einwohner, die Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des<br />

Zumutbaren<br />

Art. 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Vorlage von Urkunden<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />

1. Freie Hansestadt Bremen<br />

1011. Mit Inkrafttreten <strong>der</strong> Charta zum 01. Januar 1999 ist die Bestimmung für die<br />

Behörden <strong>der</strong> Hansestadt Bremen geltendes Recht. Im Interesse <strong>der</strong> Eindämmung<br />

<strong>der</strong> Normenflut beabsichtigt die Hansestadt nicht, beson<strong>der</strong>e Verwaltungsvorschriften<br />

zu den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen.<br />

1012. Im Hinblick auf die vom Sachverständigenausschuss in Rdn 263 bis 267 des<br />

Monitoringberichts zu den nach Artikel 10 übernommenen Verpflichtungen geäußer-<br />

ten Kritik, dass die Verpflichtungen lediglich formell o<strong>der</strong> nur teilweise erfüllt seien,<br />

teilt die Freie Hansestadt Bremen mit:<br />

Es ist auch weiterhin nicht beabsichtigt, Verfügungen o<strong>der</strong> Verwaltungsvorschriften<br />

zu den übernommenen Verpflichtungen zu erlassen. Auch sind weiterhin keine Prob-<br />

leme in <strong>der</strong> praktischen Anerkennung <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Sprache bekannt gewor-<br />

den. Eine Zurückweisung von Dokumenten und Anträgen, die in nie<strong>der</strong>deutscher<br />

Sprache abgefasst worden wären, ist nicht bekannt. Bei <strong>der</strong> Erstellung von amtlichen<br />

Schriftstücken wird aus Gründen <strong>der</strong> Rechtssicherheit in <strong>der</strong> Regel die Amtssprache<br />

"Hochdeutsch" gewählt, obwohl den Verwaltungsbehörden durchaus bekannt ist,<br />

dass diese in Nie<strong>der</strong>deutsch abgefasst werden könnten.<br />

2. Freie und Hansestadt Hamburg<br />

1013. In Hamburg besteht, ebenso wie in Bremen (vergleiche hierzu die Ausführungen<br />

zu Rdn 1011 und 1012, die auf Hamburg übertragbar sind) die Möglichkeit, in

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