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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

- 317 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

<strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unter <strong>der</strong><br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behin<strong>der</strong>t,<br />

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

Die Verpflichtung wurde ausdrücklich durch die Län<strong>der</strong> Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein übernommen.<br />

1007. Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass Urkunden und Beweismittel in <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

in einer Form vorgelegt werden, die für die Übersetzung Missverständnisse<br />

o<strong>der</strong> Irrtümer ausschließt, ist die Verpflichtung durch die geltende Rechtslage<br />

in <strong>Deutschland</strong> erfüllt (hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 213-215 verwiesen).<br />

Es war daher nicht <strong>not</strong>wendig, beson<strong>der</strong>e Maßnahmen zu ergreifen.<br />

Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden, wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern<br />

und Übersetzungen;<br />

Die Verpflichtung wurde ausdrücklich durch die Län<strong>der</strong> Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Nie<strong>der</strong>sachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein übernommen.<br />

1008. Es wird hierzu auf die Ausführungen unter Rdn 1007 verwiesen.<br />

1009. Ergänzend ist für diesen Gerichtszweig darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte<br />

zur Amtsermittlung verpflichtet sind und ggfls. von sich aus auf die<br />

Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetschern zurückgreifen. Den Angehörigen<br />

<strong>der</strong> Sprachgruppe entsteht mithin kein Nachteil aus dem Gebrauch ihrer Sprache.

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