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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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1001. Die Landesregierung legt dem Schleswig-Holsteinischen Landtag <strong>Bericht</strong>e<br />

zur Situation <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>deutschen Sprache vor. Der <strong>Bericht</strong> umfasst sowohl kulturelle<br />

als auch schulische Aspekte des Nie<strong>der</strong>deutschen. Darüber hinaus besteht beim<br />

Schleswig-Holsteinischen Landtag seit 1992 ein Beirat für Nie<strong>der</strong>deutsch. Der Beirat<br />

unter dem Vorsitz des Landtagspräsidenten trifft sich mindestens zweimal im Jahr.<br />

Ihm gehören Vertreter <strong>der</strong> Landtagsfraktionen, die Beauftragte für Nie<strong>der</strong>deutsch <strong>der</strong><br />

Ministerpräsidentin, ein Vertreter des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, For-<br />

schung und Kultur sowie Repräsentanten <strong>der</strong> nie<strong>der</strong>deutschen Szene an. Der Beirat<br />

befasst sich mit allen Aspekten des Nie<strong>der</strong>deutschen, einschließlich schulischer Be-<br />

lange.<br />

Artikel 8 Abs. 2<br />

Absatz 2<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien in Bezug auf an<strong>der</strong>e Gebiete als diejenigen,<br />

in denen die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen herkömmlicherweise gebraucht werden,<br />

Unterricht <strong>der</strong> Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache o<strong>der</strong> Unterricht in dieser Sprache auf allen<br />

geeigneten Bildungsstufen zuzulassen, zu diesem Unterricht zu ermutigen o<strong>der</strong> ihn anzubieten,<br />

wenn die Zahl <strong>der</strong> Sprecher einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache dies rechtfertigt.<br />

1002. Für den Hochschulbereich ist diese Verpflichtung aufgrund des Artikel 5 Abs.<br />

3 des Grundgesetzes (Hochschulautonomie) im Sinne des "Zulassens" bundesweit<br />

für alle Sprachen erfüllt.<br />

1. Nordrhein-Westfalen<br />

1003. Diese Bestimmung wird in Nordrhein-Westfalen in <strong>der</strong> Alternative des „Zulassens“<br />

erfüllt. Etwaiger Unterricht in <strong>der</strong> Regionalsprache Nie<strong>der</strong>deutsch - an den<br />

Hochschulen - wird auch in an<strong>der</strong>en territorialen Gebieten als denen, in denen die<br />

Regionalsprache gesprochen wird, selbstverständlich „zugelassen“. Ein Verbot seitens<br />

staatlicher Stellen wäre für den Hochschulbereich nicht mit Artikel 5 Abs. 3 des<br />

Grundgesetzes vereinbar.<br />

1004. Im Hinblick auf die Ausführungen des Sachverständigenausschuss in Rdn<br />

119 des Monitoringberichts, dass eine Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtung wegen des Feh-<br />

lens entsprechen<strong>der</strong> Informationen nicht festgestellt werden kann, wird mitgeteilt:<br />

Eine systematische Analyse <strong>der</strong> einzelnen Angebote zur nie<strong>der</strong>deutschen Sprache in<br />

Nordrhein-Westfalen existiert nicht. Die Schulen entscheiden in eigener Verantwor-<br />

tung, ob sie Veranstaltungen o<strong>der</strong> freiwillige Arbeitsgemeinschaften zum Thema<br />

"Nie<strong>der</strong>deutsch" anbieten. Erfahrungsgemäß gibt es in den Bereichen, in denen nie-

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