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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Nie<strong>der</strong>deutsch<br />

- 265 -<br />

848. Nie<strong>der</strong>deutsch wird in den Län<strong>der</strong>n Freie Hansestadt Bremen, Freie und<br />

Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen und Schleswig-<br />

Holstein nach Teil III <strong>der</strong> Charta geschützt. In den Län<strong>der</strong>n Brandenburg, Nordrhein-<br />

Westfalen und Sachsen-Anhalt unterfällt Nie<strong>der</strong>deutsch dem Schutz nach Teil II, da<br />

das entsprechende Quorum von 35 Schutzverpflichtungen nicht gegeben ist.<br />

Artikel 8<br />

Bildung<br />

Absatz 1<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen<br />

gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unbeschadet<br />

des Unterrichts <strong>der</strong> Amtssprache(n) des Staates<br />

Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a) - Vorschulische Erziehung -<br />

i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

anzubieten o<strong>der</strong><br />

ii) einen erheblichen Teil <strong>der</strong> vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen anzubieten o<strong>der</strong><br />

iii) eine <strong>der</strong> unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen<br />

Schüler anzuwenden, <strong>der</strong>en Familien dies verlangen, wenn die Zahl <strong>der</strong><br />

Schüler als genügend groß angesehen wird, o<strong>der</strong><br />

iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich <strong>der</strong> vorschulischen<br />

Erziehung haben, die Anwendung <strong>der</strong> unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu begünstigen und/ o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen;<br />

Die nachfolgend benannten Län<strong>der</strong> haben jeweils die Verpflichtung zu Buchstabe a<br />

iv) übernommen.<br />

1. Brandenburg<br />

849. Die vorschulische Erziehung liegt im Land Brandenburg in <strong>der</strong> Verantwortung<br />

<strong>der</strong> Kommunen. Den Kommunen werden nach dem Gemeindefinanzierungsgesetz<br />

Mittel zugewiesen, mit denen u.a. Einrichtungen und Maßnahmen <strong>der</strong> vorschulischen<br />

Erziehung, beispielsweise Kin<strong>der</strong>heime o<strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>tagesstätten, geför<strong>der</strong>t werden<br />

sollen.

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