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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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811. Die staatliche För<strong>der</strong>ung des Dokumentations- und Kulturzentrums Deutscher<br />

Sinti und Roma entspricht dieser Bestimmung hinsichtlich Romanes. Aufgrund<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>ung und des Selbstverwaltungsprinzips liegt es in <strong>der</strong> Hand <strong>der</strong> Verantwortlichen<br />

<strong>der</strong> Volksgruppe in dieser Institution, die staatlichen Finanzmittel auch für<br />

Grund- und Fortbildungslehrgänge in Romanes einzusetzen bzw. an<strong>der</strong>e fachliche<br />

Fortbildungslehrgänge in Bezug auf den Gebrauch <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache zu organisieren.<br />

Artikel 11 Abs. 2 - Freier Empfang von Rundfunksendung und freie Meinungsäußerung<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer Sprache zu gewährleisten, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von<br />

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer solchen Sprache nicht zu behin<strong>der</strong>n.<br />

Sie verpflichten sich ferner sicherzustellen, dass die Freiheit <strong>der</strong> Meinungsäußerung und die freie<br />

Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen<br />

werden. Da die Ausübung <strong>der</strong> erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit<br />

sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen<br />

o<strong>der</strong> Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft<br />

im Interesse <strong>der</strong> nationalen Sicherheit, <strong>der</strong> territorialen Unversehrtheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit, <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung und <strong>der</strong> Verbrechensverhütung, des Schutzes <strong>der</strong><br />

Gesundheit und <strong>der</strong> Moral, des Schutzes des guten Rufes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er unentbehrlich<br />

sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhin<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> das Ansehen und die<br />

Unparteilichkeit <strong>der</strong> Rechtsprechung zu gewährleisten.<br />

Die Verpflichtung wurde durch die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> übernommen.<br />

812. Zu den grundlegenden Bedingungen <strong>der</strong> Meinungsfreiheit und des Rundfunkempfangs<br />

wird ergänzend auf die ausführlich Darstellung unter Rdn 226 - 239<br />

verwiesen. Unter Berücksichtigung <strong>der</strong> dort erläuterten rechtlichen Schranken ist diese<br />

Verpflichtung durch verfassungs- und einfachrechtliche Bestimmungen in<br />

<strong>Deutschland</strong> erfüllt.

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