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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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gebraucht und weitergibt, ist insbeson<strong>der</strong>e die Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

auf Romanes gegenwärtig nicht zu erwarten, zumindest sind <strong>der</strong> Landesregierung<br />

keine <strong>der</strong>artigen Absichten bekannt.<br />

794. Darüber hinaus gilt folgendes:<br />

• Die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt (NDR) hat den rechtlichen Auftrag über die<br />

kulturelle Vielfalt und die Beson<strong>der</strong>heiten des jeweiligen Landes zu berichten sowie<br />

für den Min<strong>der</strong>heitenschutz einzutreten.<br />

• Die norddeutsche Region, ihre Kultur und Sprache sind im Programm angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

• Programmgrundsätze für Privatfunk: Die Rundfunkprogramme sollen (...) zum<br />

Schutz und zur För<strong>der</strong>ung von Min<strong>der</strong>heiten (...) beitragen.<br />

• Der Zugang zu den Medien und die Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen für geschützte<br />

Min<strong>der</strong>heiten in gleichem Maße wie für an<strong>der</strong>e gesellschaftliche Gruppen.<br />

Im Landesrundfunkgesetz werden die Vielfalt <strong>der</strong> Programme und die Verschiedenartigkeit<br />

<strong>der</strong> Veranstalter geför<strong>der</strong>t.<br />

• Das Landesrundfunkgesetz wurde 1999 novelliert. Dabei wurde die bisherige Anstaltsversammlung<br />

<strong>der</strong> ULR durch einen Medienrat ersetzt. Für die Wahl des Medienrates<br />

ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation o<strong>der</strong> Vereinigung<br />

von überregionaler Bedeutung vorschlagsberechtigt.<br />

• Die ULR unterhält zudem in Schleswig-Holstein zwei Offene Kanäle für den Bereich<br />

Hörfunk. Über die Offenen Kanäle kann je<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nicht selbst Rundfunkveranstalter<br />

ist, eigene Beiträge im Hörfunk verbreiten.<br />

Rechtliche Grundlagen:<br />

NDR-Staatsvertrag (vom 26. Februar 1992): § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 2 S. 1, § 7 Abs. 2 S.<br />

3,<br />

ZDF-Staatsvertrag (vom 15. Dezember 2000): § 5 Abs. 2,<br />

Landesrundfunkgesetz (vom 22. Mai 2002): § 17 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 24 Abs. 3, §<br />

34 Abs. 1 S. 1-3, § 54 Abs. 3.<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe c) ii - Ausstrahlung von Fernsehsendungen -<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Fernsehsendungen in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

1. Berlin<br />

795. Hier wird auf die Ausführungen unter Rdn 788 verwiesen.

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