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Artikel 11<br />

Medien<br />

- 247 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation<br />

je<strong>der</strong> Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben, unter Achtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit und Autonomie <strong>der</strong> Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) i - Hörfunk -<br />

i) zur Einrichtung mindestens eines Hörfunksen<strong>der</strong>s in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern o<strong>der</strong><br />

Die Verpflichtung wurde vom Land Berlin übernommen.<br />

787. Rechtlich steht einer Umsetzung <strong>der</strong> Vorschrift nichts im Wege. Die Möglichkeit<br />

wird von <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit/ Sprachgruppe <strong>der</strong>zeit allerdings noch nicht genutzt, so<br />

dass die Vorschrift in <strong>der</strong> Praxis nicht zum Tragen kommt.<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) ii - Hörfunk -<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

1. Berlin<br />

788. Um die Meinungsvielfalt bei den zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen<br />

zu gewährleisten, wurde im Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen<br />

Berlin und Brandenburg im Bereich des Rundfunks vom 29. Februar 1992 in <strong>der</strong><br />

Fassung vom 01. Januar 1999 in § 19 Abs. 1 folgende Regelung getroffen: „In den<br />

im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen<br />

ist inhaltlich die Vielfalt <strong>der</strong> Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu<br />

bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen<br />

Kräfte und Gruppen müssen in Vollprogrammen und in Spartenprogrammen mit<br />

Schwerpunkt Information angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Min<strong>der</strong>heiten<br />

sind zu berücksichtigen.“<br />

789. Im Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg<br />

im Bereich des Rundfunks wurde auch eine Regelung über „Min<strong>der</strong>heitenprogramme“<br />

getroffen. § 45 des Staatsvertrags besagt: „Der Medienrat kann in einer von ihm<br />

zugelassenen Satzung die Rahmenbedingungen für Versuche mit Programmen auf

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