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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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782. In <strong>der</strong> Verwaltungspraxis ist bislang kein Fall bekannt, dass ein Angehöriger<br />

<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heit einen entsprechenden Antrag gestellt hat.<br />

Artikel 10 Abs. 4<br />

Absatz 4<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine o<strong>der</strong> mehrere <strong>der</strong> folgenden Maßnahmen zu treffen,<br />

um die von ihnen angenommenen Bestimmungen <strong>der</strong> Absätze 1, 2 und 3 in Kraft zu setzen:<br />

Artikel 10 Abs. 4 Buchstabe c) - Einsatz von Angehörigen des öffentlichen Dienstes mit<br />

Sprachkenntnissen <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache -<br />

c) nach Möglichkeit Erfüllung <strong>der</strong> Wünsche von Angehörigen des öffentlichen Dienstes,<br />

die über Kenntnisse in einer Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache verfügen, in dem Gebiet<br />

eingesetzt zu werden, in dem diese Sprache gebraucht wird.<br />

1. Baden-Württemberg<br />

783. Sofern Bedarf besteht und eine Mitarbeiterin o<strong>der</strong> ein Mitarbeiter im Bereich<br />

<strong>der</strong> Landesverwaltung einen entsprechenden Wunsch äußert, wird geprüft, inwieweit<br />

dem Anliegen Rechnung getragen werden kann. Bisher sind solche Wünsche im Bereich<br />

<strong>der</strong> obersten Landesverwaltung nicht geäußert worden.<br />

2. Hessen<br />

784. Bislang wurden entsprechende Wünsche von Angehörigen des öffentlichen<br />

Dienstes nicht geäußert.<br />

3. Schleswig-Holstein<br />

785. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist in <strong>der</strong> Personalreferentenkonferenz<br />

(PRK) 1999 und erneut 2003 eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt. In <strong>der</strong><br />

PRK kommen die Personalreferentinnen und Personalreferenten <strong>der</strong> obersten Landesbehörden<br />

in regelmäßigen Sitzungen zusammen, um die wesentlichen personalwirtschaftlichen<br />

Entscheidungen von ressortübergreifen<strong>der</strong> Bedeutung zu koordinieren<br />

und abzustimmen.<br />

Sofern eine Mitarbeiterin o<strong>der</strong> ein Mitarbeiter im Bereich <strong>der</strong> Landesverwaltung einen<br />

entsprechenden Wunsch äußert, wird geprüft werden, inwieweit dem Anliegen Rechnung<br />

getragen werden kann. Bisher sind solche Wünsche im Bereich <strong>der</strong> obersten<br />

Landesverwaltung allerdings nicht geäußert worden.

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