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Artikel 10<br />

Verwaltungsbehörden<br />

und öffentliche Dienstleistungsbetriebe<br />

- 242 -<br />

Absatz 1<br />

Innerhalb <strong>der</strong> Verwaltungsbezirke des Staates, in denen die Zahl <strong>der</strong> Einwohner, die Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden Maßnahmen rechtfertigt, und unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> Sprache verpflichten sich die Vertragsparteien, im Rahmen des<br />

Zumutbaren<br />

Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe a) v - Anträge und Vorlage von Urkunden<br />

v) sicherzustellen, dass Personen, die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen,<br />

in diesen Sprachen abgefasste Urkunden rechtsgültig vorlegen können<br />

Die Verpflichtung zu v) wurde vom Land Schleswig-Holstein übernommen.<br />

776. Gesetzliche Grundlage für die Übernahme dieser Verpflichtung durch das<br />

Land Schleswig-Holstein ist § 82 a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes. Aus dieser<br />

Ermessensvorschrift ergibt sich die grundsätzliche Möglichkeit, Anträge, Eingaben,<br />

Belege, Urkunden o<strong>der</strong> sonstige Schriftstücke in einer fremden - d.h. einer an<strong>der</strong>en<br />

als <strong>der</strong> Amtssprache vorzulegen.<br />

㤠82 a Amtssprache<br />

(1) Die Amtssprache ist Deutsch.<br />

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt o<strong>der</strong> Eingaben,<br />

Belege, Urkunden o<strong>der</strong> sonstige Schriftstücke vorgelegt, kann die Behörde<br />

die Vorlage einer Übersetzung verlangen. (...)“<br />

777. Schleswig-Holstein hat diese Verpflichtung für alle seine vier Min<strong>der</strong>heiten-<br />

und Regionalsprachen übernommen. Der Zentralrat deutscher Sinti und Roma hat<br />

mit Schreiben vom 16. Juli 1998 an die Ministerpräsidentin die Anwendung dieser<br />

Verpflichtung abgelehnt und um die Rücknahme <strong>der</strong> Notifizierung gegenüber dem<br />

Europarat gebeten. Die Ministerpräsidentin hat in ihrer Antwort ausgeführt, dass es<br />

sich bei <strong>der</strong> Übernahme dieser Verpflichtung lediglich um ein Angebot des Staates<br />

handelt. Ob die Min<strong>der</strong>heiten davon Gebrauch machen, bleibe ihnen überlassen. Da<br />

Schleswig-Holstein diese Verpflichtung auch für seine übrigen Min<strong>der</strong>heiten- und<br />

Regionalsprachen eingegangen sei, könnte ein Verzicht nur für Romanes den Vor-<br />

wurf <strong>der</strong> Diskriminierung aufkommen lassen. Der Landesverband Deutscher Sinti und<br />

Roma hat im Jahre 2000 gegenüber <strong>der</strong> Staatskanzlei erklärt, dass er die Auffassung<br />

des Zentralrates nicht teile und die Übernahme dieser Bestimmung durch das Land<br />

Schleswig-Holstein beibehalten sehen möchte.

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