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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 9<br />

Justizbehörden<br />

- 240 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, in Bezug auf diejenigen Gerichtsbezirke, in denen die Zahl<br />

<strong>der</strong> Einwohner, welche die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen gebrauchen, die nachstehenden<br />

Maßnahmen rechtfertigt, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unter <strong>der</strong><br />

Bedingung, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> durch diesen Absatz gebotenen Möglichkeiten nach Auffassung<br />

des Richters eine ordentliche Rechtspflege nicht behin<strong>der</strong>t,<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe b) - Zivilrechtliches Verfahren -<br />

in zivilrechtlichen Verfahren<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

Artikel 9 Abs. 1 Buchstabe c) - Verwaltungsgerichtliche Verfahren -<br />

in Verfahren vor Gerichten für Verwaltungssachen<br />

iii) zuzulassen, dass Urkunden und Beweismittel in den Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vorgelegt werden,<br />

wenn nötig durch Inanspruchnahme von Dolmetschern und Übersetzungen;<br />

Beide Verpflichtungen wurden durch die <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong> übernommen.<br />

771. Unter <strong>der</strong> Voraussetzung, dass Urkunden und Beweismittel in <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache<br />

in einer Form vorgelegt werden, die für die Übersetzung Missverständnisse<br />

o<strong>der</strong> Irrtümer ausschließt, ist die Verpflichtung durch die geltende Rechtslage<br />

in <strong>Deutschland</strong> und allen Län<strong>der</strong>n erfüllt. Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen sind daher nicht<br />

ergriffen worden.<br />

772. Für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die Gerichte zur Amtsermittlung verpflichtet sind und ggfls. von sich aus auf die<br />

Dienste von Dolmetscherinnen und Dolmetscher zurückgreifen. Den Angehörigen <strong>der</strong><br />

Sprachgruppe entsteht mithin kein Nachteil aus dem Gebrauch ihrer Sprache.<br />

773. Ergänzend wird für Baden-Württemberg mitgeteilt, dass dem Justizministerium<br />

in den letzten Jahren lediglich ein Fall in einem zivilgerichtlichen Verfahren bekannt<br />

geworden ist, in dem ein Gericht sich bei <strong>der</strong> Suche nach einem geeigneten<br />

Dolmetscher für die Sprache Romanes an das Justizministerium gewandt hat. Durch<br />

Vermittlung des Bundesverbandes <strong>der</strong> Dolmetscher und Übersetzer e.V. konnte ein<br />

geeigneter Dolmetscher benannt werden.

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