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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe e) iii<br />

iii) falls wegen <strong>der</strong> Rolle des Staates in Bezug auf Hochschuleinrichtungen die Ziffern i<br />

und ii nicht angewendet werden können, dazu zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> zuzulassen,<br />

dass an Universitäten und an<strong>der</strong>en Hochschulen Unterricht in den Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen o<strong>der</strong> Möglichkeiten zum Studium dieser Sprachen als Studienfächer<br />

angeboten werden;<br />

1. Baden-Württemberg<br />

734. Baden-Württemberg hat die Bestimmung in <strong>der</strong> Alternative des ”Zulassens”<br />

benannt, da sie in dieser Form nach <strong>der</strong> bestehenden Rechtsordnung im Hinblick auf<br />

die verfassungsrechtlich nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierte Wissenschaftsfreiheit<br />

sowie die daraus abgeleitete Hochschulautonomie erfüllt ist.<br />

2. Berlin<br />

735. In Übereinstimmung mit dem Landesverband <strong>der</strong> Deutschen Sinti und Roma<br />

Berlin-Brandenburg e.V. wird die Umsetzung dieser Verpflichtung <strong>der</strong>zeit nicht betrieben.<br />

3. Freie und Hansestadt Hamburg<br />

736. Hamburg hat die Verpflichtung neu übernommen. Erfahrungen liegen bislang<br />

noch nicht vor.<br />

4. Hessen<br />

737. Hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 711 verwiesen.<br />

5. Nordrhein-Westfalen<br />

738. Das Land Nordrhein-Westfalen hat die Bestimmung in <strong>der</strong> Alternative des<br />

"Zulassens" benannt, da sie in dieser Form nach <strong>der</strong> bestehenden Rechtsordnung im<br />

Hinblick auf die verfassungsrechtlich durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes garantierte<br />

Hochschulautonomie erfüllt ist.<br />

6. Rheinland-Pfalz<br />

739. Rheinland-Pfalz hat die Bestimmung in <strong>der</strong> Alternative des "Zulassens" benannt,<br />

da sie in dieser Form nach <strong>der</strong> bestehenden Rechtsordnung im Hinblick auf

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