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Artikel 11<br />

Medien<br />

- 209 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation<br />

je<strong>der</strong> Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben, unter Achtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit und Autonomie <strong>der</strong> Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) ii - Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

665. Nach dem von den Län<strong>der</strong>n Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-<br />

Vorpommern, Nie<strong>der</strong>sachsen und Schleswig-Holstein geschlossenen Staatsvertrag<br />

gehört es zum Programmauftrag des Norddeutschen Rundfunks als öffentlichrechtliche<br />

Rundfunkanstalt, die norddeutsche Region, ihre Kultur und Sprache im<br />

Programm angemessen zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 NDR-Staatsvertrag).<br />

666. In den Landesfunkhäusern werden Landesprogramme als ganztägiges Hörfunk-<br />

und Regionalprogramm im Fernsehen produziert, die u.a. das kulturelle und<br />

soziale Leben insbeson<strong>der</strong>e in dem jeweiligen Land darstellen (§ 3 Abs. 3 NDR-<br />

Staatsvertrag). In diesem Rahmen gibt es verschiedene Beiträge über Saterfriesisch,<br />

allerdings nicht mit festen Sendezeiten, son<strong>der</strong>n aus aktuellem Anlass.<br />

667. Das Nie<strong>der</strong>sächsische Landesrundfunkgesetz schreibt für die privaten Veranstalter<br />

von Rundfunk u.a. vor, dass in den Programmen auch die kulturelle Vielfalt<br />

<strong>der</strong> Regionen und die in Nie<strong>der</strong>sachsen vorhandenen regionalen Sprachen zur Geltung<br />

kommen müssen (§ 17 Abs. 2 Landesrundfunkgesetz). Die Einhaltung dieser<br />

Vorgaben wird im Übrigen auch von den mindestens 41 Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Versammlung<br />

<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>sächsischen Landesmedienanstalt überwacht. Vorschlagsberechtigt<br />

hierfür sind alle großen gesellschaftlichen Gruppen o<strong>der</strong> Organisationen des Landes.<br />

668. Die Nie<strong>der</strong>sächsische Landesmedienanstalt unterstützt auch den nichtkommerziellen<br />

lokalen Rundfunk und die Offenen Kanäle. Gerade in diesen auf regionale<br />

und lokale Bereiche ausgerichteten Sen<strong>der</strong>n werden kulturelle Beson<strong>der</strong>heiten und<br />

sprachliche Min<strong>der</strong>heiten berücksichtigt und dargestellt. Dies gilt im ostfriesischen<br />

Raum auch für Saterfriesisch.

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