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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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Artikel 13<br />

Wirtschaftliches und soziales Leben<br />

- 194 -<br />

Absatz 1<br />

In Bezug auf wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, im ganzen<br />

Land<br />

a) aus ihrem Recht jede Bestimmung zu entfernen, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen in Urkunden betreffend das wirtschaftliche o<strong>der</strong> soziale Leben,<br />

insbeson<strong>der</strong>e Arbeitsverträgen, sowie in technischen Schriftstücken wie Gebrauchsanweisungen<br />

für Erzeugnisse o<strong>der</strong> Anlagen ungerechtfertigt verbietet o<strong>der</strong> einschränkt;<br />

b) die Aufnahme von Klauseln, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

ausschließen o<strong>der</strong> einschränken, in innerbetriebliche Vorschriften und Privaturkunden<br />

zumindest zwischen Personen, die dieselbe Sprache gebrauchen, zu verbieten;<br />

c) Praktiken entgegenzutreten, die den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

im Zusammenhang mit wirtschaftlichen o<strong>der</strong> sozialen Tätigkeiten behin<strong>der</strong>n sollen;<br />

617. Übernommen wurden die Verpflichtungen zu Buchstaben a und c. Diese<br />

Verpflichtungen entsprechen dem geltenden Recht <strong>der</strong> <strong>Bundesrepublik</strong> <strong>Deutschland</strong><br />

und werden damit bundesweit hinsichtlich aller Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

erfüllt. Beson<strong>der</strong>e Maßnahmen waren von den Län<strong>der</strong>n daher nicht zu treffen.<br />

Hierzu wird auch auf die Ausführungen unter Rdn 245-248 verwiesen.<br />

Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe d) - Erleichterung des Gebrauchs <strong>der</strong> Sprache -<br />

d) den Gebrauch von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen durch an<strong>der</strong>e als die unter<br />

den Buchstaben a bis c genannten Mittel zu erleichtern und/ o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen.<br />

618. In <strong>Deutschland</strong> ist die Freiheit zum Gebrauch <strong>der</strong> eigenen Sprache - in <strong>der</strong><br />

Öffentlichkeit und in <strong>der</strong> Privatsphäre - durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, <strong>der</strong><br />

die freie Entfaltung <strong>der</strong> eigenen Persönlichkeit garantiert, gewährleistet. Der<br />

Gebrauch <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen in <strong>der</strong> Öffentlichkeit wird von <strong>der</strong> deutschen Bevölkerung<br />

allgemein akzeptiert. Es gibt hier keinerlei Vorbehalte.<br />

619. Die nordfriesische Sprache ist insbeson<strong>der</strong>e bei den auf den Inseln und auf<br />

dem im nördlichen Teil des Festlandes (von <strong>der</strong> deutsch-dänischen Grenze bis zur<br />

Stadt Bredstedt) lebenden Friesen noch in größerem Anteil Familiensprache und<br />

Kommunikationsmittel. In gemischt-sprachigen Ehen werden zunehmend Deutsch<br />

und Friesisch als gleichberechtigte Sprachen benutzt.<br />

620. Von staatlicher Seite wird das Erlernen wie die Nutzung <strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

vielfältig geför<strong>der</strong>t (siehe dazu die Ausführungen zu den einzelnen Verpflichtungen).<br />

Insbeson<strong>der</strong>e wird auch in <strong>der</strong> Öffentlichkeit dafür geworben, die Sprachen<br />

durch Nutzung in <strong>der</strong> Familie und im außerfamiliären Alltag lebendig zu erhal-

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