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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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592. Eine direkte staatliche För<strong>der</strong>ung ist wegen <strong>der</strong> verfassungsmäßig garantierten<br />

Rundfunkfreiheit problematisch (hierzu wird auf die Ausführungen unter Rdn 230<br />

verwiesen).<br />

593. Es sind jedoch finanzielle För<strong>der</strong>ungen möglich. Die relevante Regelung lautet:<br />

"Die Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR) ist zur finanziellen<br />

För<strong>der</strong>ung von gemeinnützigen Organisationen mit kultureller (...) Ausrichtung,<br />

insbeson<strong>der</strong>e im audiovisuellen Bereich, (...) berechtigt."<br />

Eine weitere För<strong>der</strong>ung erfolgt durch die Gesellschaft zur För<strong>der</strong>ung audiovisueller<br />

Werke in Schleswig- Holstein mbH (MSH). Sie erhält vom NDR und <strong>der</strong> ULR Mittel,<br />

die zur För<strong>der</strong>ung von Auftrags- und Koproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen<br />

und Hörfunk verwendet werden.<br />

Rechtliche Grundlagen:<br />

Landesrundfunkgesetz vom 22. Mai 2002 : § 24 Abs. 3, § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 3, §<br />

73 Abs. 2.<br />

594. Soweit <strong>der</strong> Sachverständigenausschuss in Rdn 196 des Monitoringberichts<br />

Beispiele für För<strong>der</strong>ung verlangt wird mitgeteilt, dass die bestehenden För<strong>der</strong>mög-<br />

lichkeiten, trotz Kenntnis, nur in sehr geringem Umfang in Anspruch genommen wer-<br />

den. Von <strong>der</strong> Kulturellen Filmför<strong>der</strong>ung Schleswig-Holstein e.V. wurde mitgeteilt,<br />

dass dort seit dem Jahre 2000 kein Antragsberechtigter För<strong>der</strong>ungen von Werken in<br />

Friesisch beantragt habe. Insofern können <strong>der</strong>zeit keine Beispiele genannt werden.<br />

Artikel 11 Abs.2 - Freier Empfang von Rundfunksendung und freie Meinungsäußerung<br />

Absatz 2<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den freien direkten Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen<br />

aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer Sprache zu gewährleisten, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, und die Weiterverbreitung von<br />

Hörfunk- und Fernsehsendungen aus Nachbarlän<strong>der</strong>n in einer solchen Sprache nicht zu behin<strong>der</strong>n.<br />

Sie verpflichten sich ferner, sicherzustellen, dass die Freiheit <strong>der</strong> Meinungsäußerung und die freie<br />

Verbreitung von Informationen in den Printmedien in einer Sprache, die in <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> ähnlicher<br />

Form wie die Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprache gebraucht wird, keiner Einschränkung unterworfen<br />

werden. Da die Ausübung <strong>der</strong> erwähnten Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit<br />

sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen<br />

o<strong>der</strong> Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft<br />

im Interesse <strong>der</strong> nationalen Sicherheit, <strong>der</strong> territorialen Unversehrtheit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> öffentlichen<br />

Sicherheit, <strong>der</strong> Aufrechterhaltung <strong>der</strong> Ordnung und <strong>der</strong> Verbrechensverhütung, des Schutzes <strong>der</strong><br />

Gesundheit und <strong>der</strong> Moral, des Schutzes des guten Rufes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Rechte an<strong>der</strong>er unentbehrlich

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