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Artikel 11<br />

Medien<br />

- 180 -<br />

Absatz 1<br />

Die Vertragsparteien verpflichten sich, für die Sprecher von Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

in den Gebieten, in denen diese Sprachen gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation<br />

je<strong>der</strong> Sprache und in dem Ausmaß, in dem die staatlichen Stellen in diesem Bereich unmittelbar<br />

o<strong>der</strong> mittelbar Zuständigkeit, Befugnisse o<strong>der</strong> Einfluss haben, unter Achtung des Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Unabhängigkeit und Autonomie <strong>der</strong> Medien folgende Maßnahmen zu treffen:<br />

Artikel 11 Abs. 1 Buchstabe b) ii - Ausstrahlung von Hörfunksendungen<br />

ii) zur regelmäßigen Ausstrahlung von Hörfunksendungen in den Regional- o<strong>der</strong><br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen zu ermutigen und/ o<strong>der</strong> sie zu erleichtern;<br />

571. Die Ministerpräsidentin des Landes Schleswig-Holstein hat sich in den Jahren<br />

1999 und erneut 2003 an die Rundfunk- und Fernsehintendanten des Norddeutschen<br />

Rundfunks (NDR), des Zweiten Deutschen Fernsehens (ZDF), <strong>Deutschland</strong>-<br />

Radio, Radio Schleswig-Holstein (RSH), NORA NordOstseeRadio, delta radio und<br />

POWER RADIO Nord sowie an die Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und<br />

neue Medien (ULR), RTL, SAT1, die Gesellschaft zur För<strong>der</strong>ung audiovisueller Werke<br />

in Schleswig-Holstein mbH (MSH) und die Kulturelle Filmför<strong>der</strong>ung gewandt und<br />

dazu ermutigt, „weiterhin nach Möglichkeiten Ausschau zu halten, Beiträge in den<br />

Min<strong>der</strong>heitensprachen und <strong>der</strong> Regionalsprache Nie<strong>der</strong>deutsch als Service für Bürgerinnen<br />

und Bürger und zur Unterstützung dieses Bestandteils <strong>der</strong> schleswigholsteinischen<br />

Kultur in ihr Programm aufzunehmen“.<br />

572. Darüber hinaus gilt folgendes:<br />

• Die öffentlich-rechtliche Sendeanstalt (NDR) hat den rechtlichen Auftrag über die<br />

kulturelle Vielfalt und die Beson<strong>der</strong>heiten des jeweiligen Landes zu berichten sowie<br />

für den Min<strong>der</strong>heitenschutz einzutreten.<br />

• Die norddeutsche Region, ihre Kultur und Sprache sind im Programm angemessen<br />

zu berücksichtigen.<br />

• Programmgrundsätze für Privatfunk: Die Rundfunkprogramme sollen (...) zum<br />

Schutz und zur För<strong>der</strong>ung von Min<strong>der</strong>heiten (...) beitragen.<br />

• Der Zugang zu den Medien und die Mitwirkungsmöglichkeiten bestehen für geschützte<br />

Min<strong>der</strong>heiten in gleichem Maße wie für an<strong>der</strong>e gesellschaftliche Gruppen.<br />

Im Landesrundfunkgesetz werden die Vielfalt <strong>der</strong> Programme und die Verschiedenartigkeit<br />

<strong>der</strong> Veranstalter geför<strong>der</strong>t.<br />

• Das Landesrundfunkgesetz wurde 1999 novelliert. Dabei wurde die bisherige Anstaltsversammlung<br />

<strong>der</strong> ULR durch einen Medienrat ersetzt. Für die Wahl des Me-

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