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Zweiter Bericht der Bundesrepublik Deutschland - 404 Page not found

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te an dieser Stelle klarstellen, dass <strong>der</strong> Bedarf sich nicht gleichmäßig auf den Kreis<br />

Nordfriesland erstreckt, son<strong>der</strong>n sich auf das engere Sprachgebiet konzentriert. Auf<br />

die Rdn. 31 und 32 wird verwiesen.<br />

516. Der Ausschuss berücksichtigt nach Auffassung <strong>der</strong> Landesregierung auch zu<br />

wenig, dass die Grundvoraussetzung zur Erfüllung <strong>der</strong> Verpflichtungen im Bildungs-<br />

bereich durch das Land, das Verlangen von Eltern nach Friesischunterricht für ihre<br />

Kin<strong>der</strong>, de facto nicht gegeben ist. Der Friesenrat sieht dies in dem Faktum begrün-<br />

det, dass Friesisch nicht als „offizielles Unterrichtsfach“ anerkannt sei und daher nur<br />

zusätzlich und häufig nur in zusätzlichen Randstunden gewählt werden kann. Nach<br />

Auffassung <strong>der</strong> Landesregierung erschwert die Differenzierung in verschiedene<br />

Mundarten die Umsetzung von Verpflichtungen, zumal es sich beim Erwerb des Frie-<br />

sischen, wie <strong>der</strong> Ausschuss zutreffend feststellt, bis auf Föhr-Land in <strong>der</strong> Regel um<br />

Fremdsprachenlernen handelt. Diese Bedingungen haben zwangsläufig zur Folge,<br />

dass die Zahl junger Menschen, die eine <strong>der</strong> Mundarten des Friesischen zu studieren<br />

gewillt sind, gering ist.<br />

Artikel 8<br />

Bildung<br />

Absatz 1<br />

Im Bereich <strong>der</strong> Bildung verpflichten sich die Vertragsparteien, in dem Gebiet, in dem solche Sprachen<br />

gebraucht werden, unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Situation je<strong>der</strong> dieser Sprachen und unbeschadet<br />

des Unterrichts <strong>der</strong> Amtssprache(n) des Staates<br />

Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a) - Vorschulische Erziehung -<br />

i) die vorschulische Erziehung in den betreffenden Regional- o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen<br />

anzubieten o<strong>der</strong><br />

ii) einen erheblichen Teil <strong>der</strong> vorschulischen Erziehung in den betreffenden Regional-<br />

o<strong>der</strong> Min<strong>der</strong>heitensprachen anzubieten o<strong>der</strong><br />

iii) eine <strong>der</strong> unter den Ziffern i und ii vorgesehenen Maßnahmen zumindest auf diejenigen<br />

Schüler anzuwenden, <strong>der</strong>en Familien dies verlangen, wenn die Zahl <strong>der</strong><br />

Schüler als genügend groß angesehen wird, o<strong>der</strong><br />

iv) falls die staatlichen Stellen keine unmittelbare Zuständigkeit im Bereich <strong>der</strong> vorschulischen<br />

Erziehung haben, die Anwendung <strong>der</strong> unter den Ziffern i bis iii vorgesehenen<br />

Maßnahmen zu begünstigen und/ o<strong>der</strong> dazu zu ermutigen;<br />

Schleswig-Holstein hat die Verpflichtungen nach iii) und iv) übernommen.<br />

517. Die rechtliche Basis für die Schaffung <strong>der</strong> Möglichkeit, die eigene Sprache im<br />

Siedlungsgebiet <strong>der</strong> friesischen Volksgruppe zu erlernen, findet sich für das Land<br />

Schleswig-Holstein in Artikel 5 Abs. 2 <strong>der</strong> Schleswig-Holsteinischen Landesverfas-

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